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Gewährleistung beim Grundstückskauf – Verschweigen von Schimmelpilzbefall

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OLG Koblenz –  Az.: 3 U 438/14 – Urteil vom 16.09.2014

1) Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz – Einzelrichter – vom 20. Februar 2014 wird zurückgewiesen.

2) Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3) Das Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Koblenz sind vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.

Die Kläger nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen behaupteter Mängel eines verkauften Wohngebäudes in Anspruch.

Die Kläger erwarben mit Kaufvertrag vom 03. August 2007 (Anlage K 1) von den Beklagten das streitgegenständliche Hausgrundstück in Emmelshausen, F.-straße 8, unter Ausschluss sämtlicher Ansprüche und Rechte bei Sachmängeln (§ 5 des Kaufvertrages).

Die Beklagten hatten das in 1982 errichtete Gebäude Mitte der 90er Jahre erworben und in streitigem Umfang renovieren lassen, wobei insbesondere Schadstellen der vorhandenen Holzkonstruktion mit Spachtelmasse behandelt worden waren. Das streitgegenständliche Objekt wurde den Klägern am 13.September 2007 übergeben. Erstmals im September 2010, im Zuge von Arbeiten an der Außenfassade in den Jahren 2009/2010, erhielten die Kläger bei näherer Überprüfung mittels Bauteilöffnungen und Abkratzen der Farbe davon Kenntnis, dass die Holzbalkone und weitere Holzteile der Fassade starke Zersetzungserscheinungen aufwiesen.

Die Kläger haben vorgetragen, den Beklagten seien der mangelhafte Zustand der Fassade und die vorhandenen Zersetzungsprozesse bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs bekannt gewesen. Bei den Verhandlungen über das Kaufobjekt sei der Mangel jedoch arglistig verschwiegen worden. Soweit Ausbesserungsarbeiten vor dem Verkauf des Objekts an die Kläger ausgeführt worden seien, seien diese nicht fachgerecht erfolgt. Vielmehr seien Fehlstellen der streitgegenständlichen Konstruktion sogar fachwidrig vertuscht worden. Die betroffenen Stellen hätten, wovon nach Art und Ausmaß der nunmehr bekannt gewordenen Schäden auszugehen sei, bereits in der Eigentumszeit der Beklagten erhebliche Schädigungen aufgewiesen.

Die Beseitigung des Mangels habe eine Stabilisierung der Fassade zum Preis von 8.258,57 € brutto erforderlich gemacht und bedinge außerdem eine noch vorzunehmende Wiederherstellung der Balkone, Klinkerar[…]


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