Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 1 U 121/17 – Urteil vom 25.07.2018
I. Die Erstberufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.9.2017 (Aktenzeichen 15 O 154/16) wird zurückgewiesen.
II. Auf die Zweitberufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 13.9.2017 (Aktenzeichen 15 O 154/16) teilweise abgeändert und in Bezug auf die Entscheidung über die Widerklage und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wie folgt neugefasst:
1. Auf die Widerklage des Beklagten werden die Kläger verurteilt,
a) es zu unterlassen auf der Fahrt des Grundstücks mit der Plannummer … und …/… (jetzt: …/…) Fahrzeuge abzustellen und die ungehinderte Fahrt des Beklagten zur Garage und zum Hof/Carport zu beeinträchtigen;
b) es zu dulden, dass der Beklagte die Mülltonnen, die zur Abfallentsorgung seines Grundstücks dienen, von dort über die dinglich belasteten Flurstücke … und …/… (jetzt: …/…) zur Straße bringt und zurück.
2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
IV. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Parteien streiten im Wege von Klage und Widerklage über den Inhalt und die Rechte aus einer Grunddienstbarkeit.
Die Kläger sind Vater und Sohn und seit dem Jahr 2012 Miteigentümer des bebauten Grundstücks … pp. Das Anwesen der Kläger, das bereits vor dem Eigentumserwerb von dem Kläger zu 1 über Jahre hinweg angemietet war, wird teilweise zu gewerblichen Zwecken und teilweise zu Wohnzwecken genutzt: In der im Parterre liegenden Gewerbeeinheit betreibt der Kläger zu 2 ein Optikergeschäft, das er von seinem Vater übernommen hat, den übrigen Teil des Anwesens nutzt der Kläger zu 1 zu Wohnzwecken.
Der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks … pp. Das bebaute Grundstück des Beklagten ist teilweise vermietet und hat zur … Straße hin einen Ausgang zur öffentlichen Straße. Um zur Garage und zum Hof des Beklagten mit einem Fahrzeug zu gelangen, muss von der … Straße kommend über eine im Eigentum der Kläger stehende Hoffläche (im Lageplan GA 228 grün markiert) gefahren werden, auf der eine Grunddienstbarkeit zu Gunsten des Grundstücks des Beklagten folgenden Inhalts ein[…]