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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsbedingte Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden

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ArbG Herne – Az.: 1 Ca 242/16 – Urteil vom 24.08.2016

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2016 ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den vertraglichen Bedingungen im technischen Hausmeisterdienst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 9.600,- EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger erklärt ordentlichen Kündigung sowie um dessen Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte unterhält mehrere Senioreneinrichtungen, unter Anderem das Seniorenheim G N in I.

Sie beschäftigt in dieser Einrichtung mehr als zehn Arbeitnehmer/-innen.

Ein 7-köpfiger Betriebsrat ist dort vorhanden. Der Kläger ist dessen Vorsitzender.

Von der Beklagten wurde der 1962 geborene Kläger mit Wirkung zum 17.03.2003 eingestellt und bei ihr im Technischen-/Hausmeisterdienst beschäftigt. Sein Bruttomonatseinkommen belief sich zuletzt auf 2.400,00 EUR.

Mit dem Kläger am 28.01.2016 persönlich ausgehändigten Schreiben selben Datums (Bl.4 f. d.GA) kündigte die Beklagte den zwischen ihnen bestehenden Anstellungsvertrag ordentlich betriebsbedingt zum 30.06.2016, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Seit dem 01.02.2016 ist der Kläger von seiner Arbeit freigestellt.

Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner bei Gericht am 01.02.2016 eingegangenen und der Beklagten am 04.02.2016 zugestellten Klage.

Zur Begründung trägt er vor, dass er Sonderkündigungsschutz habe.

Weder werde der Betrieb insgesamt stillgelegt noch gehöre er einer Betriebsabteilung an, die stillgelegt werde.

Der Betrieb der Beklagten in I unterteile sich nicht in Betriebsabteilungen. Er gehöre keineswegs einer Betriebsabteilung an, insbesondere nicht einer „Abteilung Haustechnik“, da es eine solche in G N nicht gäbe.

Die Tätigkeiten, die von ihm und seinem Kollege T erledigt würden, verfolgten keinen eigenen Betriebszweck. Die Tätigkeiten seien Teil der Aufgaben, die typischerweise beim Betrieb eines Seniorenzentrums anfielen und nach wie vor dort zu erledigen seien und überwiegend auch tatsächlich erledigt würden.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten seien in der Einrichtung G N regelmäßig etwa 110-130 Arbeitnehmer/innen beschäftigt.

Seine Aufgab[…]


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