OVG Rheinland-Pfalz
Az: 3 A 11094/06.OVG
Urteil vom 25.10.2006
Vorinstanz: VG Trier – Az.: 3 K 1620/05.TR
In der Disziplinarsache w e g e n Disziplinarklage hat der 3. Senat – Senat für Landesdisziplinarsachen – des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
T a t b e s t a n d
Der Kläger betreibt die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst.
Der im Jahre 1955 geborene Beklagte ist zweimal geschieden und hat einen erwachsenen Sohn. Im Februar 1978 trat er als Polizeianwärter in den Polizeidienst des Landes Rheinland-Pfalz ein. Seine Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte im August 1986. Von Juli 1997 bis März 2004 war er als Sachbearbeiter im Wechselschichtdienst bei der Polizeiinspektion L. eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte neben der Bearbeitung von Strafanzeigen und Ordnungswidrigkeiten das unmittelbare Tätigwerden bei Verdachtsfällen und Gefahrenlagen innerhalb des gesamten polizeilichen Aufgabenbereiches. Auf diesem Dienstposten wurde er im Mai 1998 zum Polizeikommissar befördert. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung wurden ihm durchschnittliche Leistungen bescheinigt.
Am 11. März 2004 entwendete der Beklagte in einem Drogerie-Markt in der Nähe seiner Dienststelle eine kosmetische Creme mit einem Warenwert von rund acht Euro. Das durch den Diebstahl betroffene Unternehmen zeigte den Beklagten noch am gleichen Tag an. Daraufhin leitete die Staatsanwaltschaft F. gegen ihn ein Strafverfahren und der Kläger das Disziplinarverfahren ein, das zunächst bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wurde. Zugleich setzte er den Beklagten zur Polizeiinspektion F. um.
Am Sonntag, den 18. Juli 2004 nahm der Beklagte während seines Dienstes in der Polizeiinspektion F. den Anruf eines Bürgers entgegen, der ihm den Erhalt einer E-Mail mit kinderpornographischem Inhalt anzeigte. Der Beklagte unterließ weitere Maßnahmen und nahm auch nicht die Personalien des Anzeigers auf. Er verwies[…]