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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beurteilung (dienstliche): Abänderung, Schadensersatz wegen Nichtbeförderung

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Oberverwaltungsgericht NRW
Az: 6 A 3203/02
Beschluss
Vorinstanz: Verwaltungsgericht Köln – Az.: 19 K 7973/01

Das OVG NRW hat beschlossen:

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 27.870,93 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die von dem Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor.
Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den im Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Die Darlegungen des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), mit dem das Verwaltungsgericht seine Klage auf Abänderung der dienstlichen Beurteilung vom 1. Februar 2 sowie auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung abgewiesen hat. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die streitige Regelbeurteilung sei formell und materiell rechtmäßig. Die dem Kläger erteilte Gesamtnote „über dem Durchschnitt“ sei in schlüssiger und nachvollziehbarer Weise aus der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung sowie der zusammenfassenden Würdigung entwickelt und begründet worden. Die nach den Angaben des Klägers am 13. September 19 gegenüber dem Leiter seiner Dienststelle, dem Staatlichen Rechnungsprüfungsamt Köln, gefallene Äußerung der Präsidentin des Landesrechnungshofs über die Beförderung dienstälterer Beamter biete keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Präsidentin bei der Bewertung von Leistung und Befähigung des Klägers unzutreffende Maßstäbe angelegt oder ihn gar wegen seines Alters bewusst diskriminiert haben könnte. Eine Voreingenommenheit der Präsidentin habe nicht festgestellt werden können. Die Schwerbehinderung des Klägers sei hinreichend berücksichtigt worden. Die von dem Kläger gegen die Einzelbewertungen seiner Tätigkeit als Prüfer erhobenen Einwände entsprächen lediglich seiner eigenen Einschätzung, auf die es aber nicht ankommen könne. Er habe auch nicht substantiiert dargelegt, dass die Präsidentin etwa von einem fehlerhaften Sachverhalt ausgegangen sei.
Der Antrag des Klägers, das beklagte Land wegen rechtswidrig unterbliebener Beförderung zur Leistung von Schadensers[…]


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