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Sozialgerichtsverfahren – Wann ist ein Gutachten nach Aktenlage ausreichend?

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Landessozialgericht Baden-Württemberg – Az.: L 6 SB 3279/19 – Urteil vom 18.03.2021

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 3. September 2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdB) von 50 auf 40 ab dem 21. Mai 2017 streitig.

Der Kläger ist 1959 in Italien geboren und hat dort die Schule abgeschlossen. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Im Jahr 1981 kam er nach Deutschland und war immer als Baggerfahrer beschäftigt, bei seinem letzten Arbeitgeber fast 19 Jahre. Vom 1. August 2017 bis zum 31. Oktober 2019 bezog er eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Er ist verheiratet und Vater von zwei Söhnen, die nicht mehr in seinem Haushalt leben. Seine Ehefrau ist Hausfrau und übt Minijobs aus (vgl. Anamnese aus dem Gutachten der D. V. vom 27. Februar 2018).

Am 11. Januar 2016 stellte der Kläger einen Erstantrag nach § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) a. F. beim Landratsamt B. (LRA) und gab als zu berücksichtigende Gesundheitsstörungen eine Wasseransammlung im Bauchraum mit Appetitlosigkeit und Schmerzen, ein Spannungsgefühl, mehrere Bauchoperationen, eine Milzentfernung, eine Leberschrumpfung sowie eine chronische Luftnot an.

Zur Vorlage kam unter anderem das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) aufgrund der Untersuchung des Klägers am 18. Dezember 2015. Aus diesem ergaben sich die Diagnosen einer Bewegungseinschränkung mit Gangunsicherheit bei degenerativer Wirbelsäulenveränderung, einer Arthrose, eines Z. n. Schulter-Operation bds., eines Z. n. Betriebsunfall mit Verletzung des rechten Unterschenkels sowie des Knies (2005), eines reduzierten Allgemeinzustands mit Kraftlosigkeit und Schwäche bei Sarkoidose mit Lymphknotenvergrößerung in der rechten Leiste, einer Lymphknotenentfernung mit Verletzung des Lymphabflusses mit einhergehender Aszites (September 2015), Komplikationen bei der Lymphknotenentfernung mit Ruptur der Milz sowie Entfernung der Milz und Gallenblase, eines Leistenbruchs links mit Einklemmung, noch nicht operativ versorgt, aktuell einer Pneumonie sowie einer depressiven Episode. Es wurde die Pflegestufe I empfohlen.

Dem Entlassungsbericht des Universitätsklinikum U. über die stationäre Behandlung vom 22. April bis zum 5. Mai 2015 ließen sich als Diagnosen unklare Lymphadenopathie, DD peritoneale Sarkoidose[…]


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