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Ausweisung bei Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

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VERWALTUNGSGERICHT MAINZ
Az.: 6 L 291/02.MZ
Beschluss vom 11.04.2002

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Ausweisung hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der Beratung vom 11. April 2002, beschlossen:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e
Der zulässige Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 28. Januar 2002 ist unbegründet. Das Interesse der Antragsteller, vorläufig vom Vollzug des angegriffenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, muss hinter dem öffentlichen Interesse an seiner sofortigen Vollziehbarkeit zurückstehen. Denn die streitgegenständliche Verfügung erweist sich schon nach einer im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und statthaften überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein schutzwürdiges Suspensivinteresse der Antragsteller nicht ersichtlich ist.
Dies gilt sowohl für die durch Ziffer 1. des Bescheids verfügte Ausweisung der Antragstellerin zu 1. als auch für die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse aller Antragsteller.
Die Ausweisung der Antragstellerin zu 1. findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. l i.V.m. § 46 Nr. 2 des Ausländergesetzes (AuslG). Danach kann ein Ausländer ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht nur vereinzelt oder geringfügig gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Vorschriften verstoßen wurde.
Die Antragstellerin zu 1. hat diesen Ausweisungsgrund dadurch verwirklicht, dass sie gegenüber der Ausländerbehörde am 10. Juli 1998 und am 18. September 2000 jeweils schriftlich wahrheitswidrig erklärt hat, sie lebe mit ihrem deutschen Ehemann in ehelicher Lebensgemeinschaft. Damit hat sie gegen die Vorschrift des § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG verstoßen und sich strafbar gemacht. Sie ist wegen dieser Tat rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen […]


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