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Kaskoversicherung – Kippen eines Fahrzeugs vom Wagenheber als Unfallereignis

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OLG München – Az.: 14 U 1328/14 – Beschluss vom 30.07.2014
Gründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.02.2014, Az. 012 O 3509/13, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

I. Der Kläger beansprucht (unter Berücksichtigung der vereinbarten Selbstbeteiligung von 300.– Euro) eine Leistung aus der bei der Beklagten bestehenden Fahrzeugversicherung, nachdem an seinem Fahrzeug unstreitig ein (inzwischen reparierter) Schaden in Höhe von 5.846,83 entstanden ist, als er im April 2013 beim Reifenwechsel an einem abzunehmenden Reifen zog und rüttelte und dadurch der Pkw vom Wagenheber stürzte.

Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Symbolfoto: Von Evannovostro /Shutterstock.com

Das Landgericht hat der Klage auf Leistung aus der Fahrzeugversicherung stattgegeben, da es zu dem Ergebnis gekommen ist, dass es sich bei dem geltend gemachten Schadensereignis nach den AGB der Beklagten (Anlage K 2) um einen versicherten Unfall handelte, der nicht als „Betriebsvorgang“ von der Haftung der Beklagten ausgenommen sei.

Es komme nicht darauf an, ob eine Unfallursache, sondern ob das Schadensereignis den Unfallbegriff erfülle.

Der Bedienungsfehler des Klägers sei irrelevant, da eine Einwirkung von außen zum Schadensereignis geführt habe, nämlich der Sturz des Fahrzeugs auf den Wagenheber.

Mit ihrer Berufung rügt die Beklagte, dass das Landgericht verkannt habe, dass bereits kein Unfall i.S. der Bedingungen vorliege.

Soweit sich das Erstgericht auf eine Entscheidung des OLG Braunschweig gestützt habe, liege der Sachverhalt dort insoweit anders, als der Baumstamm, der das Fahrzeug beschädigt habe, keiner Einwirkung von Dritten oder des Fahrzeugführers ausgesetzt gewesen sei, sondern sich unkontrolliert i[…]


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