Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsübergang – Widerspruchsrecht – fehlerhafte Unterrichtung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az.: 5 Sa 1062/06
Urteil vom 18.01.2007

In dem Rechtsstreit hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 18.01.2007 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Solingen vom 18.08.2006 – 2 Ca 539/06 lev – abgeändert: Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Frage, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht und in diesem Zusammenhang insbesondere darüber, ob der Kläger anlässlich eines Betriebsübergangs sein Widerspruchsrecht nach § 613 a Abs. 6 BGB rechtzeitig und rechtswirksam ausgeübt hat. Der am 30.01.1970 geborene, verheiratete und einem Kind unterhaltsverpflichtete Kläger ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 22.08.1988 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Er war zuletzt im Bereich Consumer Imaging (CI) eingesetzt und erhielt eine monatliche Vergütung von 3.096,07 EUR brutto. Mit Schreiben vom 22.10.2004 informierte die Beklagte den Kläger und die weiteren betroffenen Kolleginnen und Kollegen über die geplante Übertragung des Geschäftsbereichs CI auf die B. Photo Germany GmbH. In dem Schreiben heißt es unter anderem wie folgt: (…) die B. Deutschland Vertriebsgesellschaft mbH & Cie. KG plant, ihren Geschäftsbereich Consumer Imaging (CI) mit Wirkung zum 01. November 2004 auf die B. Photo Germany GmbH zu übertragen. (…) 2. Zum Grund für den Übergang: Grund des Übergangs ist die rechtliche Verselbstständigung des Geschäftsbereichs CI in der B. Photo Germany GmbH und deren anschließende Einbringung in die B. Photo GmbH. Letztere wird direkt im Anschluss daran an die O. O Foto GmbH veräußert. Geschäftsführer der B. Photo Germany GmbH wird ab dem Zeitpunkt des geplanten Übergangs Herr J. T. sein. (…). Die B. Photo GmbH mit Sitz in M. umfasst das gesamte bisherige CI-Geschäft der B. H. AG, also die Geschäftsfelder Film Finishing und Laborgeräte. B. Photo GmbH übernimmt das Vermögen von CI. Hierzu gehören insbesondere Produktionsanlagen, Markenzeichen, Patente und technologisches Know-how, Vorräte und Forderunge[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv