Oberlandesgericht Köln
Az: 9 U 196/06
Urteil vom 27.11.2007
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2006 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 24 O 531/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung für das auf seinem Grundstück in der N-Straße 12 in K stehende Gebäude. Vertragsbestandteil waren die Wohngebäude-Vertragsbedingungen VGB 88 (Anlage K 1, Bl.9-11 R d.A.).
Bei diesem Gebäude handelte es sich um ein teilunterkellertes, zweigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus mit voll ausgebautem Satteldach. Die Grundfläche im Erdgeschoss betrug 10,90 m x 20,20 m (220,18 m²), der Bruttorauminhalt betrug 1.772 m³. Der überwiegende Teil des Erdgeschosses wurde als Bierlokal genutzt. Im ersten Obergeschoss und im Spitzboden befanden sich acht Kleinstwohnungen, die an die Stadt K zur Aufnahme von Asylbewerbern vermietet waren.
Am 29.06.2000 kam es zu einem Brand, bei dem das Gebäude erheblich beschädigt wurde. Auf der Grundlage der von den Parteien am 26.07.2000 unterschriebenen Vereinbarung zur Durchführung eines Sachverständigenverfahrens (Bl. 276 d.A.) ermittelten der vom Kläger benannte Sachverständige Dipl.-Ing. T und der von der Beklagten benannte Dipl.-Ing. L in ihrem gemeinsamen Gutachten vom 01.09.2000 folgende Werte:
|Neuwert| Zeitwert
Versicherungswert| 1.118.096,00 DM| 726.762,00 DM
+ Gewinnungskosten| 38.895,00 DM| 38.895,00 DM
– vorhandene Restwerte| 363.957,00 DM| 236.572,00 D;
Schaden gesamt| 793.034,00 DM| 529.085,00 DM
Aufräumkosten|| 32.834,00 DM
Mietausfallkosten| |19.950,00 DM
Die Gutachter kamen insgesamt zu einem Neuwertschaden von 845.818 DM und einem Zeitwertschaden von 581.869 DM. Die Beklagte regulierte den Brandschaden auf der Grundlage eines Zeitwertschadens.
In der Folgezeit veranlasste der Kläger mehrere – nachfolgend näher beschriebene – Planungen, die sich einerseits auf den Wiederaufbau des brandgeschädigten Gebäudes und andererseits auf[…]