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Rechtsanwälte Kotz GbR

Teilurlaub – Übertragung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 9 AZR 270/02
Urteil vom 29.07.2003

Leitsätze
Will der Arbeitnehmer Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr übertragen, muß er dies noch im Urlaubsjahr verlangen. Dafür reicht jede Handlung des Arbeitnehmers aus, mit der er für den Arbeitgeber deutlich macht, den Teilurlaub erst im nächsten Jahr nehmen zu wollen. Nicht ausreichend ist es, daß der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr darauf verzichtet, einen Urlaubsantrag zu stellen (insoweit Aufgabe von BAG 10. März 1966 – 5 AZR 498/65 – AP KO § 59 Nr 2).

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Februar 2002 – 11 Sa 1044/01 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand
Die Parteien streiten um die Abgeltung restlichen Urlaubs und um „Urlaubsgeldzuschlag“ für Urlaub aus dem Jahr 1999.
Der Kläger war beim Beklagten als Werkzeugmacher tätig. Er trat zum 11. Oktober 1999 ein. Seit der letzten Märzwoche 2000 war er arbeitsunfähig erkrankt und schied auf Grund arbeitgeberseitiger Kündigung mit dem 15. September 2000 aus.
Dem Arbeitsverhältnis lag ein undatierter schriftlicher Arbeitsvertrag zugrunde, der auszugsweise wie folgt lautet:
„Die reguläre wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40,0 Stunden. …
Der Urlaubsanspruch pro vollem Monat beträgt 2,5 Tage.
Der vereinbarte Stundenlohn beträgt 23,00 DM.

Urlaubsgeldzuschlag liegt bei 50 % und wird nach Urlaubstagen berechnet.“
Für das Jahr 2000 galt die Beklagte den Urlaub ab und zahlte das Urlaubsgeld. Zahlungen für das Jahr 1999 leistete die Beklagte nicht.
Der Kläger hat behauptet, er habe weder im Jahr 1999 noch im ersten Quartal des Jahres 2000 während seiner Arbeitsfähigkeit Urlaub für das Jahr 1999 nehmen können. Ihm sei mitgeteilt worden, dies ginge aus betriebsbedingten Gründen nicht. Er habe bereits im Jahr 1999 die Übertragung seines in diesem Jahr entstanden Urlaubs auf das Jahr 2000 verlangt. Zudem sei es in dem Betrieb des Beklagten üblich gewesen, Urlaub, der aus betriebsbedingten Gründen nicht genommen werden konnte, auch über den 31. März des Folgejahres hinaus zu nehmen und zu gewähren.
Der Kläger ist der Ansicht, ihm stünde noch eine Urlaubsabgeltung vo[…]


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