Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 W 69/13 – Beschluss vom 19.12.2013
1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17.5.2013 – 14 O 43/13 – wie folgt abgeändert:
Der Antragstellerin wird für die erste Instanz ratenfreie Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von monatlichen Rentenleistungen in Höhe von 1.428,54 € (Antrag zu 1 des Klageentwurfs), für die Zahlung rückständiger Renten in Höhe von insgesamt 17.142,48 € (Antrag zu 2 des Klageentwurfs) und für die Freistellung von Beiträgen zur Berufsunfähigkeitsversicherung (Antrag zu 3 des Klageentwurfs) bewilligt und der Rechtsanwalt W., S., beigeordnet.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Leistungen aus einer seit dem 1.8.2008 bestehenden Berufsunfähigkeitsversicherung, welcher die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB, Bl. 14 ff. d.A.) sowie die Besonderen Versicherungsbedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Berufsgruppen 1+ bis 3 und K, der Berufsgruppe 4 sowie der Heilberufe (BB-BU, Bl. 18 ff. d.A.) zugrunde liegen.
Sie macht geltend, wegen einer im Jahr 2010 aufgetretenen Epilepsie und hiermit verbundener neurologischer Ausfallerscheinungen außerstande zu sein, ihren Beruf als Kosmetikerin und Nageldesignerin auszuüben. Diesen habe sie zunächst in einem selbständig betriebenen Nagelstudio ausgeübt, ab dem Jahr 2009 als Angestellte einer GmbH ihres Ehemannes. Ab September 2009 habe sie sich in Mutterschutz, in der Folge in Elternzeit befunden.
Ihren Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit vom 24.1.2012 (Bl. 37 ff. d.A.) hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 17.9.2012 (Bl. 57 d.A.) und vom 1.10.2012 (Bl. 58 d.A.) zurückgewiesen. Es lasse sich nicht beurteilen, ob die diagnostizierte idiopathische Epilepsie mit Absencen zu bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit geführt habe, weil die Antragstellerin nicht habe angeben können, mit welcher Häufigkeit solche Absencen auftreten.
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