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Ein Schüler hat nach Ansicht des VG Braunschweig keinen Anspruch darauf, eine Schulnote zu erhalten, die sich aus dem rechnerischen Durchschnitt seiner mündlichen und schriftlichen Schulleistungen ergibt. Dem jeweiligen Lehrer steht ein Ermessen bei der Vergabe der Zeugnisnote zu, wenn beim Schüler grundlegende Leistungslücken vorhanden sind, oder die Leistungen des Schülers erheblich abfallen (VG Braunschweig, Beschluss vom 10.08.2010, Az: 6 B 149/10).[…]