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Rechtsanwälte Kotz GbR

Versicherungsmakler – Rückzahlung von Provisionsvorschüssen

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Amtsgericht Berlin Tiergarten
Az: 6 C 133/07
Urteil vom 05.06.2008

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Tiergarten, Zivilprozessabteilung 6, in Berlin-Tiergarten, Lehrter Straße 60, 10557 Berlin, auf die mündliche Verhandlung vom 26.06.2007
für Recht erkannt:
1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Die Widerklage wird abgewiesen.

3) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 64 % und die Beklagte 36 %.

4) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des auf Grund des Urteils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Tatbestand
Die Klägerin vertreibt Versicherungsverträge. Die Beklagte war als selbstständige Handelsvertreterin vom 20.12.2004 bis zum 28.02.2005 für die Klägerin tätig. Ihre Aufgabe bestand darin im Auftrag der Klägerin selbst bzw. durch eigene Mitarbeiter Versicherungsverträge zu vermitteln. Für erfolgreiche Vertragsvermittlungen erhielt die Beklagte Provisionen. Erfolgreich sind die Vermittlungen wenn die vereinbarte Stornierungszeit abgelaufen ist. Die Klägerin schrieb dem Provisionskonto der Beklagten die Provisionen, nach Abzug von Stornoresevebeträgen und nach Verrechnung mit allgemeinen Nebenkosten gut. Unter die allgemeinen Nebenkosten fallen unter anderem die Büromiete und die anfallenden Telefongebühren.

Die Klägerin erteilte der Beklagten Provisionsabrechnungen, mit denen sich die Beklagte bis zur Abrechnung Nr. 14 vom 10.11.2005 durch Unterzeichnung einverstanden erklärte. Mit den Abrechnungen gewährte die Klägerin der Beklagten Vorschüsse in Höhe von insgesamt 800,00 €, die in den Abrechnungen zum einen jeweils als „Vorschuss“ und in ihrer Summe als „aktueller Darlehensstand“ bezeichnet wurden.

Die Klägerin behauptet, das Provisionskonto der Beklagten habe gemäß der Abrechnung Nr. 17 ein Provisionsguthaben der Beklagten in Höhe von 10,95 € ausgewiesen, so dass der Klägerin unter Berücksichtigung des der Beklagten gewährten Darlehens in Höhe von 800,00 € noch ein Anspruch in Höhe von 789,05 € gegen die Beklagte zustehe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, 789,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,[…]


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