OLG Frankfurt, Az.: 1 U 136/14, Urteil vom 14.10.2016
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Juni 2014 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegenüber der beklagten Bank Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem finanzierten Erwerb einer Eigentumswohnung geltend.
Mit notariell beurkundetem Angebot vom 30. September 1998 und notariell beurkundeter Annahme vom 28. Oktober 1998 erwarben die Klägerin und ihr Ehemann von der A Bauträgergesellschaft mbH die Eigentumswohnung Nr. 16 im Anwesen Straße1 in Stadt1 zu Miteigentum. Der Kaufpreis betrug 161.880,00 DM. Zur Finanzierung nahmen die Eheleute bei der Beklagten mit Vertrag vom 23.Oktober/5. November 1998 ein Darlehen über einen Betrag in Höhe von 165.000,00 DM auf.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Feststellung begehrt, dass sie und ihr Ehemann zu weiteren Zahlungen aus dem Darlehen an die Beklagte nicht verpflichtet seien. Außerdem hat sie Zahlung in Höhe von 42.649,21 Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung des Wohneigentums verlangt.
Symbolfoto: REDPIXEL.PL/BigstockSie hat behauptet, der Vermittler habe ihnen die Eigentumswohnung mit Finanzierung, Beitritt zum Mietpool und vorgesehener Hausverwaltung als Rundum-Sorglos-Paket angeboten und eine ausgezeichnete Vermietbarkeit angepriesen. Er habe angegeben, die Wohnung sei mehr wert als der Kaufpreis und könne jederzeit gewinnbringend weiterveräußert werden. Tatsächlich sei jedoch der Kaufpreis sittenwidrig überhöht. Der Wert der Eigentumswohnung habe sich auf höchstens 25.000,00 Euro belaufen. Der Vermittler habe sie, die Klägerin und ihren Ehem[…]