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Neufahrzeugbestellung – gerichtliche Schätzung eines Schadensersatzes statt der Leistung

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OLG München – Az.: 19 U 742/18 – Beschluss vom 03.07.2018
Gründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 02.02.2018, Az.: 12 O 13461/15 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen, da er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die sorgfältig und ausführlich begründete Entscheidung des Landgerichts erweist sich als zutreffend. Die von der Berufung erhobenen Einwendungen greifen nicht.

1. Der Berufung ist kein Erfolg beschieden, soweit sie einwendet, zwischen den Parteien sei kein Kaufvertrag zustande gekommen, da die Parteien zum Zeitpunkt 03.09./10.09.2014 über wesentliche Vertragsbestandteile, nämlich über die Ausstattungsmerkmale des zu liefernden Fahrzeugs und den konkreten Kaufpreis, noch keine Vereinbarung getroffen hätten (BB Seite 2).

Zutreffend stellte das Landgericht, auf dessen Ausführungen verwiesen wird, fest, dass in der „verbindlichen Ferrari-Neufahrzeugbestellung“ des Klägers alle wesentlichen Vertragsinhalte, die essentialia negotii, eines Kaufvertrages, enthalten waren (LGU Seite 12f).

Dass die Konfiguration, d.h. die Bestimmung der Sonderausstattung, erst zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden sollte, führt nicht dazu, dass der Kaufgegenstand nicht hinreichend bestimmt ist (BB Seite 2). Vielmehr ist es das typische Merkmal eines Spezifikationskaufs im Sinne von § 375 HGB, dass dem Käufer einer beweglichen Sache die Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse überlassen wird.

Der sachliche Anwendungsbereich des § 375 HGB ist eröffnet. Voraussetzung ist, dass zumindest eine der Vertragsparteien Kaufmann ist (MüKoHGB/Grunewald,4.Aufl.2018,HGB§375Rn.4;Baumbach/Hopt/Hopt,38.Aufl.2018,HGB§375Rn.1). Dies ist jedenfalls beider Beklagten als Handelsgesellschaft der Fall (§ 6 HGB).

Die Bestimmung der Sonderausstattung wurde dem Kläger überlassen, welcher diese auch vornahm, wie der Zeuge … bestätigte. Dieser gab an, der Kläger habe die Konfiguration gemacht und er habe die Sonderausstattungswünsche des Klägers dann in Anlage K 4 zusammenfasst (vgl. Protokoll vom 21.06.2016, Seite 4).

Unter § 375 HGB fallen alle Fälle, in denen die Beschaffenheit des Kaufgegenstandes teilweise offen[…]


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