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Arbeitslosengeldsperre: Aufhebungsvertrag bei drohender Arbeitgeberkündigung

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Bundessozialgericht
Az: B 11 AL 35/03 R
Urteil vom 18.12.2003

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit ab 1. Januar 1999 ruht.
Der am 14. September 1940 geborene Kläger war vom 1. Oktober 1987 bis 31. Dezember 1998 beim Autoclub E. eV (ACE) zuletzt als Abteilungsleiter Touristik versicherungspflichtig beschäftigt. Auf die Beschäftigungszeit wurde nach dem Anstellungsvertrag vom 24. Juni 1993 eine vorangehende Tätigkeit für die Gewerkschaft Holz und Kunststoff in der Zeit vom 1. Mai 1967 bis 30. September 1987 angerechnet. Im Jahr 1998 galt für die Beschäftigten des ACE ein Manteltarifvertrag, nach dem diejenigen, die beim ACE 15 Jahre beschäftigt waren und das 55. Lebensjahr vollendet hatten, aus betriebsbedingten Gründen ordentlich mit Zustimmung des Betriebsrates mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden konnten. Der Vorstand des ACE kündigte das Beschäftigungsverhältnis mit Schreiben vom 25. Juni 1998 zum 31. Dezember 1998 aus betriebsbedingten Gründen. Unter dem 9. Juli 1998 schlossen der Arbeitgeber und der Kläger eine Abwicklungsvereinbarung. Danach waren sich die Beteiligten darüber einig, dass das bestehende Arbeitsverhältnis auf Grund einer fristgerechten betriebsbedingten Kündigung zum 31. Dezember 1998 enden werde. Der Arbeitgeber verpflichtete sich zur Zahlung einer Abfindung in Höhe von 59.000,00 DM. Im Fragebogen zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gab der Kläger an, er habe die Information über die geplante Entlassung auf einer Betriebsversammlung erhalten. Kündigungsschutzklage habe er nicht erhoben, sondern dem Arbeitgeber gegenüber erklärt, dass er die Kündigung wegen der Abfindung hinnehmen werde.

Das Arbeitsamt (ArbA) lehnte den Antrag auf Alg wegen des Eintritts einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 1. Januar bis 25. März 1999 ab (Bescheid vom 21. Januar 1999, Widerspruchsbescheid vom 9. März 1999). Für die Zeit vom 26. März bis 19. April 1999 lehnte das ArbA mit einem gesonderten Bescheid die Gewährung von Alg wegen der Abfindung nach § 117a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ab. Mit Bescheid vom 5. Mai 1999 bewilligte das Arbeitsamt Alg ab 20. April 1999 für 704 K[…]


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