OLG Hamm
Az: 2 Ss OWi 200/06
Beschluss vom 21.04.2006
Bußgeldsache wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen vom 16. Januar 2006 gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 12. Januar 2006 hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21. 04. 2006 durch den Richter am Landgericht (als Einzelrichter gem. § 80 a Abs. 1 OWiG) auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 110,- Euro verurteilt und nach §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, §§ 24, 25 StVG, § 4 Abs. 1 BKatV ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.
Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 30. April 2005 um 15.55 Uhr mit seinem damaligen Firmenfahrzeug Daimler Chrysler in Herne die Bundesautobahn 42 in Fahrtrichtung Duisburg, wobei dort die zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 41 (Zeichen 274) StVO auf 100 Km/h beschränkt ist. Auf der Fahrt wurde der Betroffene mit einer gefahrenen Geschwindigkeit von 152 Km/h gemessen. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte mit dem Radarmessgerät Multanova 6 F. Das Amtsgericht ist unter Berücksichtigung eines Toleranzwertes von 3 %, aufgerundet auf 5 Km/h, von einer Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 47 Km/h ausgegangen.
Mit seiner Rechtsbeschwerde erhebt der Betroffene die Sachrüge und eine Verfahrensrüge.
Mit der Sachrüge macht er geltend, das Amtsgericht habe sein Ermessen im Hinblick auf die Anordnung des einmonatigen Fahrverbotes nicht pflichtgemäß ausgeübt, da es sich insbesondere nicht mit den Besonderheiten des Einzelfall und der besonderen Härte für den Betroffenen hinreichend auseinandergesetzt habe.
Mit der Verfahrensrüge macht der Betroffene geltend, dass Amtsgericht habe in den Urteilsgründen Feststellungen getroffen, die einer Wahrunterstellung im Hinblick auf einen Defekt des vom Betroffenen zum Tatzeitpunkt eingesetzten Tempomats seines Fahrzeuges widersprechen. Bei zutreffender Anwendung der vom Amtsgericht zugesicherten Wahrunterstellung entfalle der Fahrlässigkeitsvorwurf.
Die Generalstaatsanw[…]