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Sozialhilfeanspruch und Leben in häuslicher Gemeinschaft

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Sozialgericht Düsseldorf
AZ.: S 35 SO 28/05 ER
Urteil vom 16.02.2005

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern im Wege der einstweiligen Anordnung 80 % der den Antragstellern nach dem SGB II zustehenden Leistungen ab 01.01.2005 bis zur Entscheidung über den Widerspruch vom 18.01.2005 – zu gewähren. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller.

Gründe:
I. Die Antragsteller bezogen bis zum 31.12.2004 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes. Einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.01.2005 mit der Begründung ab, die Antragsteller lebten mit dem Vermieter der Antragsteller, Herrn l, in „häuslicher“ und „wirtschaftlicher“ Gemeinschaft. Das Einkommen von Herrn l sei daher bei der Ermittlung des Anspruchs der Antragsteller zu berücksichtigen.
Gegen den Bescheid haben die Antragsteller am 18.01.2005 Widerspruch erhoben und das Bestehen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bestritten. Über den Widerspruch ist bislang nicht entschieden worden.
Unter dem 00.00.0000 haben die Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Sie haben ausgeführt, eine eheähnliche Lebensgemeinschaft der Antragstellerin zu 1) mit Herrn l bestehe nicht. Die Antragstellerin zu 1) sei mittlerweile auch zu ihrer Schwester gezogen. Weil die Antragsteller derzeit keine Leistungen bezögen, seien sie auch nicht krankenversichert.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II – nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften – zu gewähren.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Sie hat vorgetragen, sie habe ihren Außendienst mit einer häuslichen Prüfung beauftragt. Der Mitarbeiter des Außendienstes habe Herrn l am 08.12.2004, nur mit Unterwäsche bekleidet, in der Wohnung der Antragsteller angetroffen. Bei einer weiteren Besichtigung der Wohnung der Antragsteller am 06.01.2005 habe sich im Schlafzimmer ein für 2 Personen hergerichtetes Doppelbett gefunden. Außerdem habe man Kleidung von Herrn l in der Wohnung der Antragsteller gefunden.[…]


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