Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Berichtigung Liegenschaftskataster – Tausch von Flurstücksnummern

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

VG Frankfurt (Oder) – Az.: 7 K 1227/19 – Urteil vom 06.10.2022

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Berichtigung der Liegenschaftskarte hinsichtlich der Bezeichnung des von ihr bewohnten Grundstücks in W… (Flurstück 1793 der Flur 4 der Gemarkung W… ) sowie des Nachbargrundstücks des Beigeladenen (Flurstück 1794).

Die Klägerin erwarb am 13. September 1999 durch notariell beurkundeten Kaufvertrag (Notar F… , Berlin, UR-Nr. 6… ) eine Teilfläche aus dem Flurstück 181 der Flur 4 der Gemarkung W… , N… 9, mit einer Größe von rund 800 qm (aus zuvor 1.061 qm).

Die Flurstücke 1793 und 1794 entstanden aufgrund der Zerlegung des Flurstücks 181 zum Zwecke der Teilung aufgrund einer Liegenschafsvermessung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs B… im Jahr 2000. In der Fortführungsmitteilung vom 22. Dezember 2000 wurde das Flurstück 1793 mit der Lage N… 9 und einer Fläche von 796 qm, das Flurstück 1794 mit der Lage N… 9a und einer Fläche von 265 qm ausgewiesen. In der Liegenschaftskarte erhielt das größere der Flurstücke mit der Hausnummer 9 allerdings die Bezeichnung 1794 und das kleinere Flurstück mit der Nr. 9a die Bezeichnung 1793.

In der ergänzenden notariellen Urkunde vom 6. März 2003 (Notar F… , UR-Nr. 1… ) beantragten die Parteien des Kaufvertrages vom 13. September 1999 – offenbar aufgrund der Flurstücksangaben im Liegenschaftsbuch – die Teilung der Flurstücke 1793 (mit 796 qm) und 1794 (mit 265 qm), bezeichneten das im Kaufvertrag verkaufte Grundstück als das Flurstück 1793 und erklärten diesbezüglich die Auflassung zur Eigentumsübertragung. Die Klägerin wurde am 2. Juli 2003 im Grundbuch von W… , Blatt, als Eigentümerin des Flurstücks 1793 eingetragen.

Der Beigeladene erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Oktober 2007 (Notarin E… , Bernau, UR-Nr. 1… ) den in W… , N… 9a belegenen Grundbesitz, Grun[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv