Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 271/06
Beschluss vom 16.01.2008
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Januar 2008 einstimmig beschlossen:
1. Es ist beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. September 2006 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
2. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
Gründe:
I. Der Kläger, der bei der Beklagten eine Unfallversicherung hält, welcher Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen der Beklagten (im Folgenden: AUB 94) zugrunde liegen, begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, auf ihre Kosten die im Rahmen des Verfahrens zur Neufestsetzung einer Invalidität (§ 11 IV AUB 94) erforderlichen Nachuntersuchungen zu veranlassen.
Der Kläger erlitt bei einem Unfall am 14. Oktober 2004 Quetschungen des Unterbauches und des Steißbeines. Am 13. Oktober 2005 lehnte die Beklagte die vom Kläger begehrten Invaliditätsleistungen ab, weil die zur Begründung von Invalidität behauptete Gebrauchsbeeinträchtigung seines rechten Beines nicht vorliege. Noch im Oktober 2005 verlangte der Kläger eine erneute ärztliche Bemessung der Invalidität. Hierzu sieht sich die Beklagte nicht verpflichtet, weil ihrer Rechtsauffassung nach eine Neubemessung der Invalidität ausscheidet, wenn es an einer vorangegangenen Feststellung von Invalidität dem Grunde nach fehlt.
Das Amtsgericht hat dem Feststellungsbegehren – abgesehen von der Frage der Kostentragung – im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
II. Der Senat beabsichtigt, die Revision nach § 552a ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision des Klägers auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
1. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt davon ab, ob – wie das Landgericht angenommen hat – die Neufestsetzung der Invalidität nach § 11 IV AUB 94 ausgeschlossen ist, solange es – wie hier – an einer Erst-Feststellung der Invalidität durch Anerkenntniserklärung des Versicherers nach § 11 I AUB 94 oder durch gerichtliche Entscheidung fehlt. Das Landgericht meint, die Frage der Auslegung von § 11 IV AUB 94 sei insoweit von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne […]