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Vergraulen von Mietinteressenten – Kündigung Mietvertrag

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LG Wuppertal – Az.: 9 S 208/19 – Urteil vom 30.04.2020

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 25 C 61/19, vom 14.11.2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird eine Räumungsfrist bis zum 31.07.2020 eingeräumt.
Gründe
I.

Zum 01.11.1985 mietete die aktuell 74 Jahre alte Beklagte die streitgegenständliche 3-Zimmer-Wohnung von der Klägerin an (Mietvertrag, Bl. 20 ff. GA). Nach Anfang November 2018 erklärte die Klägerin der Beklagten gegenüber mehrere Abmahnungen insbesondere wegen des – im Einzelnen streitigen – Verhaltens der Beklagten gegenüber Mietinteressenten für eine andere Wohnung in dem von ihr bewohnten Zweifamilienhaus. Mit Schreiben vom 27.02.2019 erklärte die Klägerin die fristlose, hilfsweise fristgemäße Kündigung (Bl. 28 GA). Antragsgemäß hat das Amtsgericht die Beklagte zum einen zur Räumung und Herausgabe der Wohnung nebst Garage sowie zur Zahlung von außergerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 729,23 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die Kündigung habe das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Die Kündigungserklärung sei formal wirksam. Obwohl seit dem Vorfall vom 03.11.2018 und der Kündigungserklärung ein Zeitraum von vier Monaten liege, sei die Kündigung noch rechtzeitig erfolgt, wenn insbesondere die Dauer des Mietverhältnisses berücksichtigt werde. Ein Grund zur außerordentlichen Kündigung liege in dem Verhalten der Beklagten gegenüber den Mietinteressenten, den Eheleuten M. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten und ihre Äußerungen gegenüber den Eheleuten M beabsichtigt, diese von einer Anmietung abzuhalten. Gerade deshalb hätten diese Interessenten auch von einer Anmietung Abstand genommen. Die Beklagte habe sich damit vorsätzlich schädigend verhalten. Der Anspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sei aus §§ 280 I,  241 II BGB begründet. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie hilfsweise die Gewährung einer längeren Räumungsfrist begehrt. Bereits nach der Urteilsbegründung mangele es an einem Kündigungsgrund für eine fristgemäße Kündigung, jedoch erst recht für eine fristlose. Zu keinem Zeitpunkt habe das Amtsgericht mit Sicherheit feststellen können, dass die Eheleute M die Wohnung ohne das Gespräch mit der Beklagten angemietet hätten. Sie hätten sich gerade nicht durch das Gespräch mit der Beklagten von der Besichtigung der Wohnung abschrecken lassen. An[…]


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