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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schultergelenk im Sinne der Unfallversicherung

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Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U 1350/08
Urteil vom 04.09.2009

Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2009 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 16. Oktober 2008 teilweise abgeändert und insgesamt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 74.649,80 € nebst 5% Zinsen hieraus seit dem 13. Juli 2007 zu zahlen.
2. Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Kläge-rin 1.641,92 € (vorgerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten) zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe
I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Unfallversicherung.
Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen. Versichert ist eine Invaliditätssumme in Höhe von 51.159,19 € mit 300%iger Progression. Dem Versicherungsvertrag liegen die AUB 88 zu Grunde.
Die Klägerin erlitt am 11. April 2004 einen Unfall, bei welchem sie sich die rechte Schulter brach. Nach einer ersten, von der Beklagten beauftragten Begutachtung vom 23.2.2005 kam der Gutachter Dr. A. zu dem Ergebnis, dass derzeit eine Beeinträchtigung von 5/20 Armwert vorliege, ein beurteilungsfähiger Zustand jedoch noch nicht erreicht sei. Die Beklagte zahlte daraufhin einen Vorschuss von 7.158 €.
Am 13. März 2007 wurde die Klägerin im Auftrag der Beklagten von Dr. A. erneut untersucht. Dieser stellte fest, dass bei der Klägerin eine stark ausgeprägte posttraumatische Schultersteife rechts sowie eine Humeruskopfnekrose rechts vorliegen. Den Invaliditäts[…]


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