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Beschädigung Heizungsanlage infolge unwetterbedingter Stromunterbrechungen

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AG Wernigerode – Az.: 10 C 19/19 (I) – Urteil vom 06.06.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung einer Heizungsanlage infolge fehlerhafter Stromlieferung.

Der Kläger betreibt in seinem Haus einer Öl-Heizungsanlage mit elektrisch gesteuertem Brennvorgang. Die Beklagte ist der örtliche Netzbetreiber für Stromlieferungen mit entsprechenden Umspannwerken.

Am 18.1.2018 zog das schwere Sturmtief Friederike über Deutschland mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auch in der Oberharzregion. So kam es durch zahlreiche umstürzende Bäume zu mehrfachen kurzen Stromunterbrechungen mit jeweiligen Umschaltungen der Stromversorgung im Rahmen von der Beklagten betriebener offener Ringnetze.

Die klägerische Heizungsanlage befand sich jahreszeitgemäß im Dauerbetrieb und schaltete durch die Stromunterbrechungen jeweils kurzzeitig aus mit entsprechendem Neustart nach Beendigung der Stromunterbrechung.

Der Kläger behauptet, durch diese mehrfachen Unterbrechungen sei das noch im Brenner vorhandene Öl-Luft-Gemisch noch teilweise vorhanden gewesen, so dass letztlich beim Neustart eine starke Verpuffung eintrat im Sinne einer explosionsartigen Fehlfunktion mit erheblicher Beschädigung des Abgassystems, wodurch ein Reparaturaufwand von 1.660,45 € brutto gemäß Rechnung Firma Sch vom 20.1.2018 entstanden sei (Bl. 10, 11 d. A.), insbesondere der Brenner komplett erneuert werden musste. Hinsichtlich entsprechender Fehleranalyse wird auf die Stellungnahmen der Heizungsfirma vom 18.1.2018 und 17.10.2018 (Bl. 12, 13 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger geht von einer Einstandspflicht der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) aus, wobei er sich eine angemessene Selbstbeteiligung von 500,00 € anrechnen lässt. Die mehrfache Stromunterbrechung stehe dabei einer Spannungsschwankung der Stromversorgung gleich.

Der Kläger beantragt daher:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1.160,45 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 8.9.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 201,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Pr[…]


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