LAG Baden-Württemberg
Az: 22 Sa 5/09
Urteil vom 30.06.2009
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 16.09.2008 – 4 Ca 198/07 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Der am 00.00.1961 geborene verheiratete und 2 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 00.00.1990 beim Universitätsklinikum F – zuletzt als geschäftsführender Oberarzt in der Abteilung Rehabilitative und Präventive Sportmedizin – gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von € 7.337,39 beschäftigt. Wegen der Einzelheiten zur Qualifikation und zum beruflichen Werdegang des Klägers wird auf den Abschlussbericht der Expertenkommission zur Aufklärung von Dopingvorwürfen gegenüber Ärzten der Abteilung Sportmedizin des Universitätsklinikums F vom 00.00.2009 ( http://www.dopingkommission-F.de/ Abschlussbericht.pdf , fortan Abschlussbericht), S. 12 Bezug genommen. Der wesentliche Teil der Dienstaufgaben des Klägers besteht in der ärztlichen Betreuung von Hochleistungssportteams auf der Basis von Kooperationsverträgen des Universitätsklinikums (u. a.) mit Betreibern von Profiradrennställen, in denen das Leistungsspektrum des Klinikums wie folgt vereinbart ist:
– Gesundheitsüberwachung, insbesondere Infektprophylaxe;
– Beurteilung der Trainings- und Wettkampffähigkeit der Fahrer des Teams in Bezug auf deren Gesundheitszustand;
– Medizinische Erstversorgung im Akutfall und die Organisation der Weiterversorgung durch Dritte (insbesondere Kliniken vor Ort);
– Beratung und Betreuung der Fahrer des Teams im Bereich des Ernährungsverhaltens und der Regeneration;
– Übertrainingsdiagnostik;
– Beratung und Hilfestellung bei der Erstellung von Trainingsplänen, insbesondere Terminplanung, Trainingszyklen;
– Auswertung von Leistungsdaten einschließlich der Leistungsdiagnostik;