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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abgrenzung Gewerbemietvertrag zu Wohnraummietvertrag bei Untervermietung

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LG Mainz – Az.: 3 S 103/17 – Urteil vom 06.06.2018

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Mainz vom 12.10.2017, Az. 86 C 195/17 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die von ihr innegehaltene Wohnung im Anwesen …, bestehend aus einem Flur, einem Zimmer mit integrierter Kochnische und einem Bad, vollständig zu räumen und mit sämtlichen – auch nachgefertigten – Schlüsseln an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Kammer nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO); von der Darstellung etwaiger Ergänzungen oder Änderungen wird abgesehen (§ 540 Abs. 2, § 313 a ZPO).

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers hat Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Wohnung aus § 546 Abs. 1 BGB, da das Mietverhältnis durch die Kündigung vom 02.01.2017 gemäß § 580 a Abs. 2 BGB jedenfalls zum 30.06.2017 wirksam beendet worden ist.

(Symbolfoto: timyee/Shutterstock.com)

Zutreffend hat das Amtsgericht den zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag als einen Mietvertrag über Geschäftsräume eingeordnet, insofern bedurfte es eines berechtigten Interesses des Klägers gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist bei Entscheidung der Frage, ob ein Mietverhältnis über Wohnraum vorliegt, auf den Zweck abzustellen, den der Mieter mit der Anmietung des Mietobjekts vertragsgemäß verfolgt. Besteht der Zweck des konkreten Vertrages darin, dass der Mieter die Räume weitervermietet oder sonst Dritten, obgleich auch zu Wohnzwecken, überlässt, sind die Vorschriften für Wohnraummietverhältnisse auf das (Haupt-)Mietverhältnis nicht anwendbar (vgl. BGH, Urt. v. 16.7.2008 – VIII ZR 282/07; BGH, Urt. v. 13.02.1985 – VIII ZR 36/84, juris; m. w. Nw.). Da Mieterin des Objekts die Beklagte (eine GmbH) wurde, die ihrerseits beabsichtigte das Objekt einem Dritten nämlich ihrem Geschäftsführer zu überlassen, handelt es sich um einen Mietvertrag über Geschäftsräum[…]


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