LG Bochum – Az.: I-12 O 4/19 – Urteil vom 26.03.2019
Die Klage wird unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheids vom 21.12.2018 abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 20.04.2018, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, mahnte der Beklagte die Klägerin wegen Verletzung von Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ab. Zugleich forderte er Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 500,00 Euro bis zum 04.05.2018, Diese Schreiben übersandte die Klägerin am 29.04.2018 per E-Mail ihrem heutigen Prozessbevollmächtigten. Den Auftrag, sie gegen die Abmahnung zu verteidigen, erteilte sie am Folgetag. Am 30.10.2018 ging der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheides, mit dem Kosten für die Abwehr einer für rechtsmissbräuchlich gehaltenen Abmahnung geltend gemacht werden, bei dem zuständigen Amtsgericht ein. Gegen den im weiteren Verlauf des Mahnverfahrens ergangenen Vollstreckungsbescheid hat der Verfügungsbeklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. Er erhebt insbesondere die Einrede der Verjährung. Seinen mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch hat er gerichtlich nicht geltend gemacht.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Abmahnung vom 20.04.2018 sei von einer rechtsmissbräuchlichen Motivation getragen gewesen. Auf ihren diesbezüglichen Vortrag wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Verjährung sei nicht eingetreten, weil der Lauf der Verjährung erst mit Entstehen des Anspruchs beginne. Hierzu sei erforderlich, dass der Klägerin tatsächlich Aufwendungen entstanden seien.
Die Klägerin beantragt, den Vollstreckungsbescheid vom 21.12.2018 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt, die Klage unter Aufhebung des Vollstreckungsbescheides abzuweisen.
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