BVerfG
Az.: 1 BvR 330/96 und 1 BvR 348/99
Urteil vom 12.03.2003
L e i t s ä t z e
1. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten können sich zum Schutz der Vertraulichkeit der Informationsbeschaffung und der Redaktionsarbeit auf das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG und insoweit auch auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG berufen.
2. Richterliche Anordnungen gegenüber Telekommunikationsunternehmen, im Rahmen der Strafverfolgung Auskunft über die für Abrechnungszwecke bereits vorhandenen oder in Durchführung einer Zielwahlsuche zu ermittelnden Verbindungsdaten zu erteilen, greifen in das Fernmeldegeheimnis des von der Auskunft Betroffenen ein.
3. Derartige Eingriffe sind nur gerechtfertigt, wenn sie zur Verfolgung einer Straftat von erheblicher Bedeutung erforderlich sind, hinsichtlich der ein konkreter Tatverdacht besteht und wenn eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme vorliegt, dass der durch die Anordnung Betroffene mit dem Beschuldigten über Telekommunikationsanlagen in Verbindung steht.
In den Verfahren über die Verfassungsbeschwerden auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20. November 2002 durch für Recht erkannt:
Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerden betreffen richterliche Anordnungen zur Herausgabe von Verbindungsdaten der Telekommunikation, die sich auf Telefongespräche im Rahmen der journalistischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer beziehen.
I.
1. Beschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 330/96 sind das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und zwei journalistische Mitarbeiter, die im hier maßgeblichen Zeitraum für das vom Beschwerdeführer zu 1a wöchentlich ausgestrahlte Magazin „F“ Beiträge erstellten.
a) Die Beschwerdeführer zu 1b und 1c recherchierten im Fall des Dr. S, der wegen Verdachts des Kreditbetrugs in Milliardenhöhe, des betrügerischen Bankrotts und der Steuerhinterziehung w[…]