Oberlandesgericht Koblenz
Az: 10 U 613/09
Urteil vom 22.01.2010
Der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2009 für R e c h t erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. April 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.084,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 3. April 2008 sowie weitere 603,93 € zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung von Stornogebühren, die ihm wegen einer aus gesundheitlichen Gründen nicht angetretenen Reise entstanden sind.
Der Kläger unterhielt bei der Beklagten über die A-Karte unter anderem eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung. Nach Nr. I der Versicherungsbedingungen (Bl. 11 d. A.) besteht Versicherungsschutz für jede mit einer gültigen A-Karte bis 10.000 € Reisepreis bezahlte Reise. Dabei sind versichert der Inhaber einer gültigen Haupt- oder Zusatzkarte (Versicherter) und weitere maximal fünf Personen (geschützte Personen), die in der Reiseanmeldung genannt sind. Nach Nr. III Ziffer 2 Buchstabe a) der Versicherungsbedingungen besteht Leistungspflicht der Beklagten, wenn die gebuchte Reise wegen Eintritts des versicherten Ereignisses „unerwartete schwere Erkrankung“ nicht angetreten werden kann und deshalb die Stornierung erfolgt ist.
Am 13. Oktober 2007 traten bei dem Kläger nach Gartenarbeiten anhaltende Rückenschmerzen auf, die von seinem Hausarzt mit Spritzen behandelt wurden, wodurch eine Beschwerdelinderung eintrat.
Als am 14. November 2007 bei dem Kläger erneut starke, bis in den rechten Oberschenkel reichende Schmerzen auftraten, begab er sich am 15. November 2007 in die Behandlung des Orthopäden B.. Dieser behandelte den Kläger zunächst mit Spritzen und diagnostizierte nach einer Untersuchung des Klägers und Auswertung von angefertigten Röntgenaufnahmen der Wirbelsäule und des Hüftgelenks eine Lumbalgie, ein Piriformis-Syndrom rechts, ein degeneratives LWS-Syndrom, eine M.Baastrup der LWS, Spondylolyse L 5, Coxarthrose links sowie beginnend rechts und eine Dysbalance der hüftumgreifenden Muskulatur beiderseits; Herr B. verordnete dem Kläger sodann Krankengymnasti[…]