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Fehlerhafter Anlageberatung –  Anrechnung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung

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KG Berlin – Az.: 12 U 110/11 – Urteil vom 22.11.2012

Auf die Berufung der Beklagten, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 14. September 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin – 38 0 587/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.211,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2011 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen künftigen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar oder unmittelbar aus der vom Kläger am 3. Juni 2002 gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000.00 € resultieren.

3. Die Verurteilung gemäß den Anträgen zu 1. und 2. erfolgt jeweils Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung der vom Kläger am 3. Juni 2002 gezeichneten Beteiligung an der Film & Entertainment VIP Medienfonds 2 GmbH & Co. KG im Nennwert von 25.000.00 € sowie Abtretung aller Rechte an dieser Beteiligung an die Beklagte.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 77% und der Kläger zu 23% zu tragen.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts ist, soweit die Berufung zurückgewiesen wird, ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Symbolfoto:Von SpeedKingz /Shutterstock.com

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 14. September 2011 verkündete Urteil der Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:

Zwischen den Parteien sei ein Beratungsvertrag nicht zustande gekommen, der Kläger trage eine Beratung nicht ansatzweise substanti[…]


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