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Rechtsanwälte Kotz GbR

Keine fristlose Kündigung bei ausbleibender Gehaltserhöhung!

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Arbeitsgericht Frankfurt
Az.: 6 Ca 1611/02
Urteil vom 17.07.2002

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich):
Differenzen wegen der Gehaltshöhe bzw. wegen einer Gehaltserhöhung berechtigen einen Arbeitnehmer nicht zur fristlosen Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

Sachverhalt:
Der Kläger war seit einem Jahr bei einer Bank beschäftigt und wurde mit zusätzlichen Arbeiten beauftragt. Nach seiner Ansicht rechtfertigten diese Arbeiten ein höheres Gehalt, als das im Arbeitsvertrag vereinbarte. Als die Bank die Gehaltserhöhung ablehnte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos und verlangte Schadensersatz für den Verlust seines Arbeitsplatzes.

Entscheidungsgründe:
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Frankfurt ist es Arbeitnehmern zumutbar, trotz  Differenzen über die Gehaltshöhe, bis zum Ende der vertraglichen Kündigungsfrist zu arbeiten. Vertraglich nicht vereinbarte Tätigkeiten darf man mit Hinweis auf den Arbeitsvertrag verweigern. Führt man trotzdem vertraglich nicht vereinbarte Tätigkeiten aus, so besteht kein automatischer Anspruch auf ein höheres Gehalt.

In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main Kammer 6 auf die mündliche Verhandlung vom 17.07.2002 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 25.839,62 festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Zusammenhang mit behaupteten Überstunden um Auskunfts- und Vergütungsansprüche sowie im Zusammenhang mit seiner außerordentlichen fristlosen Kündigung um Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte.
Die Beklagte ist eine deutsche Großbank.
Der Kläger wurde ab dem 01.01.2001 auf Grund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 19.12.2000, hinsichtlich dessen näherer Einzelheiten auf Bl. 7-10 d. A. Bezug genommen wird, bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Kraft einzelvertraglicher Regelung finden die Tarifverträge für das private Bankgewerbe bei Tarifbindung Anwendung. Nach dem Manteltarifvertrag betrug die wöchentliche Arbeitszeit zuletzt 39 Stunden.


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