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OLG Hamm
Az.: 2 Ss OWi 402/06
Beschluss vom 12.07.2006
Vorinstanz: AG Schwerte – Az.: 5 OWi 880 Js 11/06 OWi (6/06)

Auf den Antrag des Betroffenen vom 14. März 2006 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 ff. OWiG gegen das Urteil des Amtsgerichts Schwerte vom 14. März 2006 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 12. Juli 2006 durch den Richter am Oberlandesgericht (als Einzelrichter gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG) nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur – allein zulässigen – Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene (§§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO).
Zusatz:
Da der Betroffene zu einer Geldbuße von nicht mehr als 100,- EUR verurteilt worden ist, ist die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
Mit einer Verfahrensrüge kann der Betroffene somit nicht gehört werden; sie ist unzulässig und somit unbeachtlich.
Soweit der Betroffene mit ihr zugleich auch die Versagung rechtlichen Gehörs rügen will, indem das Amtsgericht abweichend von der noch im Bußgeldbescheid festgesetzten Bußgeldhöhe von 70,- EUR eine Geldbuße von 100,- EUR festgesetzt hat, ohne den Betroffenen zuvor darauf hinzuweisen, kann es dahinstehen, ob diese Rüge in der gemäß §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG i.V.m.
§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO erforderlichen Form erhoben worden ist (vgl. auch Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 79 Rdnr. 27 d und § 80 Rdnr. 16 i). Jedenfalls wäre dadurch das rechtliche Gehör nicht verletzt, zumal das Gericht nicht verpflichtet ist, den Rechtsfolgenausspruch vorab bekannt zu geben, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat.
Die auf die erhobene Sachrüge vorzunehmende materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt nicht zur Aufdeckung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gebietet.
Nach den allein zugrunde zu legenden Feststellungen des angefochten[…]


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