Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung – Wohnwertminderung Fluglärmbelastung

Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de

AG Lichtenberg –  Az.: 6 C 91/13 –  Urteil vom 19.11.2013

1. Die Beklagten werden verurteilt, der Erhöhung der Nettokaltmiete für die in der H -F -S , 1.. B , gelegene Wohnung von bisher 654,90 € um 28,27 € auf 683,17 € monatlich mit Wirkung ab dem 1.12.2012 zuzustimmen.

2. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung.

Die Beklagten mieteten von der W M mbH die im Tenor zu 1. bezeichnete Wohnung im ersten Obergeschoss rechts im Juni 2001. Unter § 2 des Mietvertrages heißt es: „Die von der Vermieterin unter Beachtung des Mietpreisrechts ermittelte Miete beträgt monatlich: Anfangsmiete bei Vertragsbeginn nettokalt 1280,89 €“. Weiter heißt es: „Danach sind Mieterhöhungen entsprechend des MHG möglich unter Berücksichtigung der Anlage 1 zu diesem Mietvertrag.“

In der Anlage 1 zum Mietvertrag wird auf einen mit der IBB geschlossenen Fördervertrag Bezug genommen, der ergänzende Regelungen für die streitgegenständliche Wohnung enthält. Unter Nr.1 ist geregelt, dass die Anfangsmiete für die Wohnung 11,50 DM/m² Wohnfläche nettokalt zuzüglich Nebenkosten beträgt. Unter 2. wird geregelt, dass der Fördervertrag ab mittlerer Bezugsfertigkeit nach Ablauf von jeweils 15 Monaten eine Erhöhung der Miete um jeweils bis zu 0,75 €/m² zulässt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 16.6.2001 nebst Anlage 1 (Bl. 4-11 d.A.) Bezug genommen.

Bereits 1993 hatte die Klägerin mit der IBB einen Fördervertrag über die Errichtung eines Neubaus hinsichtlich des streitgegenständlichen Hauses geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Fördervertrag (Bl. 124- 130 d.A.) Bezug genommen.

1992 hatte die Klägerin einen Architektenvertrag zur Planung des streitgegenständlichen Hauses geschlossen (Bl. 131f d.A.).

In der Folgezeit änderte die Klägerin ihren Firmennamen auf die jetzige Bezeichnung. Insoweit wird auf den eingereichten Handelsregisterauszug (Bl. 89- 93 d.A.) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 21.9.2012, zugegangen noch im September 2012, begehrt die Klägerin die Zustimmung zur Erhöhung der Nettokaltmiete um 28,27 € auf nunmehr 683,17 €. W[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv