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Rechtschutzversicherung – Deckungsklage – Zwangsversteigerung

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Oberlandesgericht Stuttgart
Az: 7 U 200/07
Urteil vom 14.02.2008

In dem Rechtsstreit wegen Deckungsklage aus Rechtsschutzversicherungsvertrag hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 07. Februar 2008 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2007 – 18 O 514/06 – wird zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 6.814,25 EUR
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Gewährung von Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung in Anspruch.

Die Klägerin ist bei der Beklagten seit dem Jahr 1993 rechtsschutzversichert. Das Versicherungsverhältnis wurde unter Zugrundelegung der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 75) begründet und umfasst die Bereiche Familienrechtsschutz (§ 25 ARB 75) und Rechtsschutz für Grundstückseigentum und Miete (§ 29 ARB 75). Der Ehemann der Klägerin ist unstreitig mitversichert.

Die Klägerin begehrt Deckungsschutz für eine beabsichtigte Klage ihres Ehemannes gegen die Kreissparkasse B. Mit dieser Klage sollen Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 35.714,38 EUR geltend gemacht werden, die darauf gestützt werden, dass die Kreissparkasse B. im Jahre 2003 gegen den Ehemann der Klägerin die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung aus einer Grundschuld betrieben hat, wobei sowohl die zugrundeliegenden Darlehensverträge als auch die Sicherungsabrede unwirksam waren bzw. gewesen sein sollen. Die Kreissparkasse B. hat daher nach Auffassung des Ehemannes der Klägerin die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung zu Unrecht betrieben.

Die Zahlungsansprüche, die der Ehemann der Klägerin geltend zu machen beabsichtigt, setzen sich wie folgt zusammen:

– Erlös aus Zwangsversteigerung 32.300,00 EUR

– Erlös aus Zwangsverwaltung: 1.798,50 EUR

– Anwalts- und Gerichtskosten in Zusammenhang mit Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung: 912,92 EUR

– Vorgerichtliche Anwaltskosten 702,96 EUR

Der Ehemann der Klägerin hat gegen die Kreissparkasse B. bereits ein[…]


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