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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zusammensein von mehreren Personen – Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern

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AG Reutlingen – Az.: 5 OWi 26 Js 13211/20 – Urteil vom 03.07.2020

In dem Bußgeldverfahren wegen Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht Reutlingen in der Hauptverhandlung vom 03.07.2020 für Recht erkannt

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe:
I.

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, sich eines fahrlässigen Verstoßes gegen eine Verordnung des Landes Baden-Württemberg nach dem Infektionsschutzgesetz schuldig gemacht zu haben. Die Stadt Reutlingen legt ihm im Bußgeldbescheid vom 13.05.2020 folgenden Sachverhalt zur Last:

Sie hielten sich [am 25.04.2020, gegen 14.00 Uhr] trotz eines Aufenthaltsverbots mit mehr als einer weiteren Person, die nicht zu den Angehörigen des eigenen Hausstands gehört, im öffentlichen Raum [in der Bahnhofstraße in Reutlingen] auf. Sie saßen als Personengruppe zu dritt vor der Gaststätte O. Sie hatten dort drei Stühle der Außenbewirtschaftung genommen und diese an den Straßenrand gestellt. Der Mindestabstand wurde hierbei zwar eingehalten. Dies ist jedoch hierbei nur von geringer Bedeutung, da dies eine zusätzliche Regelung in der Corona-Verordnung ist. Sie durften sich auch unter Einhaltung des Mindestabstand nicht mit mehr als einer weiteren Person im öffentlichen Raum aufhalten.

Die Verwaltungsbehörde sieht hierin einen ahndbaren Verstoß nach § 73 Abs. 1a Nr. 24 i.V.m. §§ 32, 28 Abs. 1 S. 1 Infektionsschutzgesetz und § 9 Nr. 1 [in der Fassung vom 09.04.2020, gültig seit 10.04.2020] i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Corona-Verordnung [in der Fassung vom 17.04.2020, gültig seit 20.04.2020] .

Von diesem Vorwurf ist der Betroffene aus rechtlichen Gründen freizusprechen.

II.

Symbolfoto: Von Angelina Bambina/Shutterstock.com

Für erwiesen erachtet der Richter folgenden Sachverhalt:

Am 25.04.2020 hielt sich der Betroffene zusammen mit weiteren Taxifahrern in der Bahnhofstraße in Reutlingen auf, in der Nähe der ausgeschilderten Halteflächen für Taxis. Der Betroffene und mindestens zwei weitere Zeugen hielten sich dort i[…]


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