AG Rheine, Az.: 4 C 199/16, Urteil vom 25.01.2017 1.) Die Klage wird abgewiesen. 2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Gegenseite durch Zahlung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 22.01.2016 in Emsdetten ereignet hat. Die Klägerin ist ein großes Flottenmanagementunternehmen, welches bundesweit mit einem Netz von Qualitätswerkstätten zusammenarbeitet. Mit diesen Werkstätten bestehen Rahmenvereinbarungen. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer für das Schädigerfahrzeug mit dem Kennzeichen … . Die Alleinhaftung der Beklagten aus dem Unfall ist zwischen den Parteien unstreitig. Es erfolgte bereits eine Schadensregulierung durch die Beklagte. Gestritten wird noch um die Erstattung von Reparaturkosten, die die Klagepartei fiktiv auf Basis eines Gutachtens angemeldet hat. Die Klägerin beauftragte einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugs. Nach dem eingeholten vorgerichtlichen Sachverständigengutachten vom 26.01.2016 beliefen sich die Netto-Reparaturkosten auf 6.250,83 €. Die Klägerin entschloss sich, den Sachschaden am Fahrzeug fiktiv abzurechnen. Am 16.03.2016 forderte die Klägerin die Beklagte zur Regulierung der unfallbedingten Schadenspositionen auf. Mit Schreiben vom 24.03.2016 erklärte die Beklagte, dass die Reparaturkosten um 15 % gekürzt werden müssten. Am 29.03.2016 zahlte die Beklagte auf die Reparaturkosten 5.313,21 €. Bezüglich des Differenzbetrages von 937,62 € erhielt die Beklagte am 01.04.2016 per E-Mail eine Mahnung von der Klägerin. Die von der Beklagten nicht gezahlten Restbeträge sind nunmehr Gegenstand der Klage. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagte den Schaden vollumfänglich regulieren müsse und keine Kürzung der Reparaturkosten aufgrund eines vermeintlichen Großkundenrabattes vornehmen dürfe. Die Klägerin habe keine Sonderabkommen über Leistungen für Fahrzeugreparaturen mit Werkstätten vereinbart, die eine Rabattgewährung zur Folge hätten. Grundsätzlich sei schon im Rahmen der fiktiven Abrechnung, die hier von der Klägerin gewählt wurde, kein Abzug von Rabatten vorzunehmen. Es sei stattdessen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Bei einer fiktiven Abrechnung sei eben nicht der konkretisierte, individuell der geschädigten Person entstandene Schaden zu ersetzen. Die Einbeziehung von möglichen Rabatten habe bei der fiktiven Abrechnung keinen Raum, so lange sie nicht als allgemein marktüblich vom Gutachter ermittelt worden sind. Überdies sei die Klägerin zwar ein bundesweit tätiges Leasingunternehmen, hieraus alleine ließe sich jedoch kein Großkundenrabatt bei überall im Bundesgebiet verteilten Werkstätten im Verhandlungswege erzielen. Auch würde schon aus Wirtschaftlichkeitserwägungen keine Zentrierung der Reparaturfälle auf wenige Werkstätten möglich sein, was anderenfalls ein Auftragsvolumen begründen könnte, um die Verhandlungsposition bezüglich Rabattgewährung zu stärken. Aufgrund des Geschäftsmodells der Klägerin sei aber somit kein Großkundenrabatt am Markt allgemein verfügbar oder zu erzielen. Im Bereich der KFZ-Unfallreparatur erhalte die Klägerin daher in keiner Form einen Rabatt bei Ford-Vertragswerkstätten oder sonstigen Herstellern….