Oberlandesgericht München
Az.: 7 U 3993/07
Urteil vom 06.02.2008
Vorinstanz: LG München I, Az.: 10 HKO 1977/07
In dem Rechtsstreit wegen Feststellung, u.a. erlässt der 7. Zivilsenat des Oberlandesgericht München aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2008 folgendes Endurteil:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 25.06.2007, 10 HK O 1977/07 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren als Versicherungsvertreter der Beklagten Feststellung der Unwirksamkeit einer von der Beklagten vorgenommenen Provisionsherabsetzung für den ab dem Jahr 2005 eingeführten „Kompakt-Tarif“ bei Kfz-Versicherungen, der Kläger zu 1) beantragt darüber hinaus auch Provisionsnachzahlungen.
Beide Kläger sind für die Beklagte und deren Konzerngesellschaften bzw. deren Rechtsvorgängerin seit vielen Jahren als Versicherungsvertreter im Ausschließlichkeitsvertrieb tätig; der Kläger zu 1) seit 1988 (vgl. Vertretungsvertrag vom 25.01.1988, Anlage K 1), der Kläger zu 2) seit 1993 (vgl. Vertretungsvertrag vom 25.01.1993, Anlage K 2; geändert durch Vereinbarung vom Mai/Juni 1996, Anlage B 2).
Den Verträgen jeweils beigefügt war die sog. Provisionstabelle der Beklagten, die für eine Vielzahl von Vertragspartnern der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zur Verwendung kam. In deren Anlage B „Provisionssätze“ ist für die Vermittlung von Kraftfahrt-Versicherungen ein Provisionssatz von 10% bezüglich der dort näher ausgeführten, mit Branchenschlüsselzahlen wiedergegebenen Risiken vereinbart worden.
Die Provisionen werden auf Grundlage der Versicherungsprämien berechnet.
Die Vertretungsverträge zwischen den Parteien enthalten, ebenso wie zahlreiche andere Ve[…]