OLG Rostock – Az.: 3 W 33/19 – Beschluss vom 31.07.2019
Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 18.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock – Nachlassgericht – vom 05.07.2018 wird auf dessen Kosten zu einem Beschwerdewert von 50.000,00 € zurückgewiesen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
Die Beteiligte zu 1) hat ihren Antrag auf Erlass eines gemeinschaftlichen Erbscheins darauf gestützt, dass der Erblasser ihr Vater sei und daher sie von der gesetzlichen Erbfolge betroffen ist. Vater ist gemäß § 1592 Nr. 3 BGB der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1600d BGB oder § 182 Abs. 1 FamFG gerichtlich festgestellt ist.
Die Beteiligte zu 1) hat zum Beleg der Vaterschaft einen Beschluss des Amtsgerichts Rostock – Familiengericht – vom 01.09.2015 zum Aktenzeichen 14 F 273/05 vorgelegt, welcher nach Bestätigung durch das Oberlandesgericht Rostock, 1. Familiensenat, zwischenzeitlich Rechtskraft erlangt hat. Der Beschluss beruht ausweislich seiner Begründung auf § 1600d BGB.
Die Wirkung der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung besteht in personeller Hinsicht für und gegen alle dahin, dass der gerichtlich festgestellte Mann der Vater des Kindes ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 78. Aufl., § 1592 Rn. 7).
Die gesetzliche Erbfolge der §§ 1924 ff. BGB stellt auf die rechtliche Vaterschaft und nicht auf die tatsächliche biologische Vaterschaft ab. § 1592 Nr. 1 und 2 BGB enthalten zwei Fälle, in denen die rechtliche Vaterschaft gesetzlich bestimmt wird, während es für § 1592 Nr. 3 BGB einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Für die Entscheidung ist jedoch das Familiengericht zuständig, so dass eine Überprüfung des Statusbeschlusses im Erbscheinverfahren nicht erfolgt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.09.2016, 20 W 59/14, MDR 2017, 283). Eine solche inzidente Prüfung der Vaterschaft würde zudem im Abstammungsverfahren nicht antragberechtigte Personen die Möglichkeit eröffnen, die Vaterschaftsfeststellung außerhalb des dafür vorgesehenen Verfahrens überprüfen zu lassen.
(Symbolfoto: Von H_Ko/Shutterstock.com)Wird die Vaterschaft nach § 1592 Nr. 3 BGB festgestellt, bewirkt dies eine Vaterschaftssperre[…]