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Neuwertversicherung – Versicherungswertberechnung

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Bundesgerichtshof
Az: IV ZR 47/09
Urteil vom 30.09.2009

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2009 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Februar 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
I.
Der Kläger und sein Bruder, für den er Prozessstandschafter ist, unterhalten für ihren landwirtschaftlichen Betrieb bei der Beklagten eine Inhaltsversicherung gegen das Risiko „Feuer“. Der Versicherungsschein weist eine Versicherung zum Neuwert aus.

Dem Versicherungsverhältnis liegen die Verbundenen Versicherungsbedingungen für die Sachversicherung landwirtschaftlicher Betriebe (VLS 2003) Teil A und B zugrunde. Teil B lautet auszugsweise wie folgt:

§ 1 Versicherte und nicht versicherte Sachen

1. Bewegliche Sachen

a)

Versichert sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten beweglichen Sachen, soweit der Versicherungsnehmer Eigentümer ist oder diese unter Eigentumsvorbehalt erworben hat.

b)

Bewegliche Sachen sind

aa)

die kaufmännische Betriebseinrichtung und die technische Betriebseinrichtung (einschließlich dazu gehöriger Fundamente und Einmauerungen) jedoch ohne Zugmaschinen, und selbstfahrende Arbeitsmaschinen, …

§ 12 Versicherungswert

1. Betriebseinrichtung

Versicherungswert der kaufmännischen und technischen Betriebseinrichtung … ist

a)

der Neuwert; Neuwert ist der Betrag, der aufzuwenden ist, um Sachen gleicher Art und Güte in neuwertigem Zustand wiederzubeschaffen oder sie neu herzustellen; maßgebend ist der niedrigere Betrag;

b)

der Zeitwert; falls er weniger als 40% des Neuwerts beträgt oder falls Versicherung nur zum Zeitwert vereinbart ist; der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert der Sache durch einen Abzug entsprechend ihrem insbesondere durch den Abnutzungsgrad und das Alter bestimmten Zustand;

c)

der gemeine Wert, soweit die Sache für ihren Zweck allgemein oder im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden ist; gemeiner Wert ist der für den Versicherungsnehmer erzielbare Verkaufspreis für die Sache oder für da[…]


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