VG Schwerin: Kein Vorkaufsrecht der Gemeinde für private Verkehrsfläche
Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in einem Urteil vom 26. November 2020 (Az.: 2 A 979/19 SN) entschieden, dass eine Gemeinde kein Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB für eine als private Verkehrsfläche festgesetzte Fläche ausüben kann. Das Urteil betrifft einen Streitfall, bei dem es um die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde ging, um eine Fläche zur Erschließung eines Wohngebiets zu erwerben.
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Hintergrund des Falls
Im vorliegenden Fall wurde in einem Bebauungsplan eine Fläche als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt, die zur Erschließung eines Wohngebiets dienen sollte. Nachdem ein Kaufvertrag für ein Grundstück auf dieser Fläche abgeschlossen wurde, hat die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nach § 24Abs. 1 BauGB ausgeübt und den Kaufvertrag für nichtig erklärt. Die Klägerin, die Käuferin des Grundstücks, erhob daraufhin Klage gegen diese Entscheidung.
Entscheidung des Gerichts
Das Verwaltungsgericht Schwerin gab der Klage statt und hob den Bescheid der Gemeinde auf. Das Gericht stellte fest, dass die Gemeinde kein Vorkaufsrecht für die als private Verkehrsfläche festgesetzte Fläche ausüben konnte. Nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB steht der Gemeinde ein Vorkaufsrecht nur dann zu, wenn das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und für öffentliche Zwecke genutzt werden soll. In diesem Fall ergab sich die Nutzung als private Verkehrsfläche jedoch nicht unmittelbar aus der Festsetzung des Bebauungsplans. Die Gemeinde konnte daher das Vorkaufsrecht nicht ausüben.
Das Gericht argumentierte weiter, dass eine Übernahme der Fläche in kommunales Eigentum zur Durchsetzung der Festsetzung als private Verkehrsfläche nicht erforderlich war. Die Ausübung des Vorkaufsrechts konnte aufgehoben werden, wenn die betroffenen Grundstückseigentümer sich mit der Gemeinde auf die Herstellung des Weges und die rechtliche Absicherung der Ver- und Entsorgungsleitungen vertraglich einigten.
Auswirkungen des Urteils
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin hat weitreichende Auswirkungen auf die Ausübung des Vorkaufsrechts durch Gemeinden im Baurecht. Es klärt, dass eine Gemeinde kein Vorkaufsrecht für eine als private Verkehrsfläche festgesetzte Fläche ausüben kann, wenn sich die Nutzung als private Verkehrsfläche nicht unmittelbar aus der Fests[…]