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Zeugniserteilungsanspruch – Zwangsvollstreckung

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LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF
Az: 16 Ta 553/04
Beschluss vom 17.11.2004
Vorinstanz: Arbeitsgericht Essen – Az: 2 Ca 3482/03

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren XXX hat die 16. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf am 17.11.2004 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 30.08.2004 wird der Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 13.08.2004 – 2 Ca 3482/03 -, zugestellt am 19.08.2004, in der Fassung des Nichtabhilfe-Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 15.09.2004, abgeändert: Gegen die Schuldnerin wird zur Erzwingung der in Ziffer 3 des Vergleichs der Parteien vor dem Arbeitsgericht Essen vom 16.09.2003 – 2 Ca 3482/03 – enthaltenen Verpflichtung – Erteilung und Aushändigung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses -ein Zwangsgeld in Höhe von 1.200,00 € und im Fall seiner Uneinbringlichkeit für jeweils 200,00 € ein Tag Zwangshaft, zu vollstrecken an dem gesetzlichen Vertreter der Schuldnerin, verhängt.

2. Die Schuldnerin kann die Vollstreckung der vorbezeichneten Zwangsmittel dadurch abwenden, dass sie vor der Vollstreckung die oben genannte Verpflichtung aus Ziffer 3 des Vergleichs vom 16.09.2003 erfüllt.

3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

4. Beschwerdewert: 1.036,27 €.

GRÜNDE:

1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 62 Abs. 2 Satz 1, 78 Satz 1 ArbGG, 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch fristgerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.

2. Sie hat auch in der Sache Erfolg.

a) Im vorliegenden Zwangsvollstreckungsverfahren geht es ausschließlich um die Verpflichtung der Schuldnerin auf Erteilung des in Ziffer 3 des Vergleichs der Parteien vom 16.09.2003 – 2 Ca 3482/03 – näher bezeichneten Arbeitszeugnisses. Mit Schriftsatz vom 08.07.2004 und vom 09.08.2004 hatte die Gläubigerin ihren ursprünglich weitergehenden Zwangsvollstreckungsantrag zurückgenommen. Nach Angaben der Gläubigerin hat die Schuldnerin das Zeugnis bislang nicht erteilt und ihre Verpflichtung aus Ziffer 3 des Vergleichs vom 16.09.2003 damit insoweit bislang nicht erfüllt. Gegenteiliges hat die Schuldnerin auch trotz des Hinweis- und Aufforderungsschreibens des Beschwerdegerichts vom 20.04.2004 nicht vorgetragen und ebenso wenig glaubhaft gemacht.

b) Demzufolge war der Zwangsgeld-Beschluss – ersatzweise Zwangshaft – antragsgemäß zu erlassen. Die Ansi[…]


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