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Grundbuchberichtigung – Erlöschen von Dienstbarkeiten bei Teilung des dienenden Grundstücks

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OLG München – Az.: 34 Wx 42/12 – Beschluss vom 16.04.2012

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Laufen -Grundbuchamt – vom 5. Januar 2012 aufgehoben, soweit die lastenfreie Abschreibung der im Grundbuch eingetragenen Geh und Fahrtrechte in

1. Abt. II Nr. 4 zugunsten von Flurstück 333 auch zu Lasten des Flurstücks 327/1 und

2. Abt. II Nr. 5 zugunsten von Flurstück 331 auch zu Lasten der Flurstücke 327/1 und 327/2

von der Vorlage von Freigabeerklärungen der Eigentümer der Flurstücke 331 und 333 abhängig gemacht wird.

II. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Beschwerdewert wird hinsichtlich des zurückgewiesenen Teils der Beschwerde auf 3.000 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die drei Erben des ursprünglichen Eigentümers teilten die Grundstücke FlSt 327, 331 und 333 mit Urkunde vom 26.10.1965 untereinander auf, tauschten dabei auch Teilflächen und räumten sich zudem als Grunddienstbarkeiten zwei Geh- und Fahrtrechte ein (Ziff. V.6. der Urkunde). Die zu tauschenden Teilflächen sind in einem der Urkunde beiliegenden Lageplan ohne Maßstab farbig markiert, die Geh- und Fahrtrechte dort allerdings nicht eingezeichnet.

Auch in einer weiteren notariellen Urkunde vom 25.1.1968 wurde ein Geh- und Fahrtrecht geregelt (Ziff. VIII. der Urkunde).

Auf dem im Grundbuch (Bl. 947A) vorgetragenen Grundstück FlSt 327 sind die Geh- und Fahrtrechte in Abt. II lfd. Nrn. 3 bis 5 eingetragen.

Die Urkunden enthalten zu den Grunddienstbarkeiten folgende Regelung:

(1) Grunddienstbarkeit auf FlSt 327 für FlSt 331 (im Grundbuch vermerkt in Abt. II Nr. 3):

… die Einfahrt an der Westgrenze des dienenden Grundstücks bis in Höhe des derzeit vorhandenen Weges zum Haus Nr. 31…

Zur Sicherung des Geh- und Fahrtrechts bestellt Frau R. eine Grunddienstbarkeit und bewilligt … deren Eintragung bei dem Flurstück 327 für den jeweiligen Eigentümer von Flurstück 331…

(2) Grunddienstbarkeit auf FlSt 327 für FlSt 333 (im Grundbuch vermerkt in Abt. II Nr. 4):

 

… die jeweilige Einfahrt von der Westgrenze des dienenden Grundstücks bis in Höhe des Hofes zwischen den Flurstücken 332 und 333 …

Auch zur Sicherung dieses Geh- und Fahrtrechts bestellt Frau R. eine Grunddienstbarkeit und bewilligt … deren Eintragung bei dem Flurstück 327 für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks 333…

(3) Grunddienstbarkeit auf FlSt 327 für FlSt 331 (im Grundbuch vermerkt in Abt. II Nr. 5):

Die Zufahrt zu dem Grundstück Fl. Nr. 33[…]


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