Oberlandesgericht Köln
Az: 5 U 65/05
Urteil vom 13.02.2008
Vorinstanz: Landgericht Köln, Az.: 23 O 287/03
In dem Rechtsstreit hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2008 f ü r R e c h t e r k a n n t :
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. März 2005 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 287/03 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die zwischen den Parteien bestehende Krankentagegeldversicherung Nr. xxxx1 nicht wegen Eintritts der Berufsunfähigkeit beendet worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
G r ü n d e
I.
Die 1953 geborene Klägerin ist seit 1977 als angestellte Gymnasiallehrerin in der Sekundarstufe 1 für die Fächer Chemie und Mathematik berufstätig. Sie unterhält bei der Beklagten eine Krankentagegeldversicherung. Anfang April 2002 erlitt sie am Arbeitsplatz einen Zusammenbruch und begab sich in allgemeinärztliche und psychiatrische ambulante Behandlung. Sie wurde im Wesentlichen wegen „reaktiver Depression nach jahrelangem Mobbing“ krankgeschrieben. In der Zeit vom 10.09.2002 bis 22.10.2002 unterzog sie sich einer stationären Heilbehandlung in der I. in Bad A.. Dort wurden eine schwere depressive Anpassungsstörung sowie eine Somatisierungsstörung diagnostiziert. Im Entlassungsbrief heißt es unter Punkt 10 sozialmedizinische Epikrise:
Bei der Patientin besteht eine schwere depressiv-ängstliche Anpassungsstörung mit Somatisierungsneigung bei einer anhaltenden beruflichen Konfliktsituation. Hierüber ist die Patientin mittlerweile derart destabilisiert, dass sie auch im privaten Alltag aufs Deutlichste eingeschränkt ist. Von einer Rückkehr in den be[…]