VG Stade
Az: 1 B 1530/09
Beschluss vom 09.03.2010
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung. Gegen den 1970 geborenen Antragsteller, der österreichischer Staatsangehöriger ist, sind in der Vergangenheit verschiedene polizeiliche bzw. staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Dabei lag dem Verfahren A. der Staatsanwaltschaft beim Landgericht in Stade eine Strafanzeige gegen den Antragsteller und seine damalige Lebensgefährtin, Frau D., vom 3. März 2008 zugrunde. Die Anzeigenerstatterin hatte gemeldet, dass beide Beschuldigte das illegale Schlankheitsmittel Lida aus Asien importierten und über das Internet (E-bay) verkauften. Zudem sollten beide Beschuldigte aus Polen und Italien Plagiate einführen und diese ebenfalls per Internet verkaufen. In diesem Verfahren kam es zum Erlass eines Strafbefehls gegen Frau D., in dem gegen diese eine Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verhängt wurde. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Frau D. hat gegen diesen Strafbefehl Einspruch eingelegt. Das Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
In einem weiteren Ermittlungsverfahren (B.), das ebenfalls gegen Frau D. und den Antragsteller geführt wurde, ging es um den Verdacht des Leistungsbetruges im Zusammenhang mit der Beantragung des Arbeitslosengeldes II. Dieses Verfahren ist gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden.
Ein weiteres Ermittlungsverfahren (C.) ist ausschließlich gegen den Antragsteller gerichtet. In diesem Verfahren geht es wiederum um den Verdacht von Verstößen gegen das Arzneimittelgesetz im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Schlankheitspräparaten über das Internet. Dieses Verfahren ist noch nicht zum Abschluss gekommen.
Die Polizeiinspektion D. hat mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 gegenüber dem Antragsteller die Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung angeordnet und den Antragsteller für den 21. Oktober 2009 vorgeladen. Die erkennungsdienstliche Behandlung soll die Abnahme von Fingerabdrücken, sowie die Abnahme von Handflächen- und Handkantenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern bzw. Portraitaufnahmen, die Feststellung äußerlicher Merkmale, d.h. fotografieren und verme[…]