Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Ärger mit den Kindern. Haus verlassen, obwohl der Adventskranz noch brannte………

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 2 U 161/99
Verkündet am 29.09.1999
Vorinstanz: LG Osnabrück – Az.: 9 O 754/99

TEILANERKENNTNIS- und SCHLUSSURTEIL
Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1999 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. Juni 1999 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück geändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 49.540; – DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. Dezember 1998 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den zweiten Rechtszug beträgt 49.540; – DM.
Der Wert der Beschwer übersteigt nicht 60.000; – DM.

Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat Erfolg. Hinsichtlich eines Teilbetrags in Höhe von 25.000,– DM beruht dies auf dem Anerkenntnis der Beklagten. Im übrigen ergibt sich der Anspruch des Klägers aus der bei der Beklagten unterhaltenen Hausratversicherung. Die Beklagte ist nicht gemäß § 9 Nr. 1 a der vereinbarten VHB 84 oder gemäß § 61 VVG leistungsfrei.
1. Eine Leistungsfreiheit gemäß § 9 Nr. 1 a VHB 84 kommt entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht in Betracht, da diese Vertragsbedingung, wonach Schäden nicht versichert sind, die eine mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebende volljährige Person vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 AGBG unwirksam ist (BGH VersR 1993, 830).
2. Die Beklagte ist auch nicht gemäß § 61 VVG leistungsfrei. Die Ehefrau des Klägers hat den Versicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt. Im übrigen hat die Beklagte zu einer – teilweisen – Zurechnung des Verhaltens der Ehefrau des Klägers gemäß § 79 VVG nicht ausreichend vorgetragen.
a) Ein grob fahrlässiges Verhalten gemäß § 61 VVG liegt nicht vor. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gröblich, also in hohem Maße außer acht läßt. Dies ist dann der Fall, wenn schon einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werde[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/brand3.htm

Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv