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Verkürzung des Insolvenzverfahren von 6 auf 3 Jahre

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Die anhaltende Corona-Krise hat in der Bundesrepublik Deutschland eine wahre Vielzahl von Menschen wirtschaftlich enorm hart getroffen. Von Arbeitsplatzverlusten bis hin zu persönlichen Überschuldungen mussten viele Menschen eingestehen, dass die privaten Verpflichtungen wirtschaftlicher Natur nicht mehr aus eigener Kraft heraus getragen werden konnten. Der Gang in das private Insolvenzverfahren war für viele Menschen unvermeidbar und dementsprechend hat die Bundesregierung mit dem 01. Juli 2020 auch auf diesen Umstand reagiert. Mit einem neuen Gesetzentwurf sollte eine Reform des bisher geltenden Insolvenzverfahrens gestartet werden.

Einer der wichtigsten Änderungen, die auch für Privatbürger Geltung haben soll, ist die reine Verkürzung des bisherigen Insolvenzverfahrens. Mit dem 01. Oktober 2020 wird das Insolvenzverfahren von bislang sechs Jahren auf nunmehr drei Jahre halbiert.

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Egal ob Privatinsolvenzen oder Firmpleiten, die Corona-Krise wirkt sich voraussichtlich dramatisch aus – Symbolfoto: Von Sinuswelle/Shutterstock.com

Durch diese Neuerung können sowohl Unternehmer als auch private Verbraucher nach einer Sperrzeit von nur drei Jahren die Befreiung der Schulden erreichen. Obgleich sich diese Entwicklung durchaus gut anmutet, handelt es sich dabei mitnichten um eine Idee der Bundesregierung. Vielmehr wird mit dem Gesetzentwurf eine bereits bestehende EU-Richtlinie aus dem Jahr 2019 umgesetzt. Der ursprüngliche Plan der Bundesregierung sah vor, dass die Umsetzung der Richtlinie erst im Jahr 2022 erfolgen sollte. Bedingt durch die Auswirkungen von Corona jedoch hat die Bundesregierung die Pläne zur Umsetzung der EU-Richtlinie vorgezogen. Damit soll für diejenigen Bürger, die aufgrund der Corona-Krise – und damit ohne das eigene Verschulden – in wirtschaftliche Schieflage geraten sind, wirksam zu entlasten und ihnen einen wesentlich früheren wirtschaftlichen Neustart zu ermöglichen. Zwar ist der Gesetzentwurf aktuell noch nicht formell angenommen worden, allerdings gilt die Ablehnung des Gesetzesentwurfs zur Umsetzung der EU-Richtlinie als überaus unwahrscheinlich.
Eine frühere Schuldenf[…]


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