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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung – Verletzung einer arbeitsvertraglich geschuldeten Vermögensbetreuungspflicht

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Az.: 3 Sa 285/09, Urteil vom 27.01.2010

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 16.06.2009 – 6 Ca 2755/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der Kläger ist am …1964 geboren und seit dem 01.01.1995 für den Beklagten als Leiter der Vermögensverwaltung beschäftigt. Er erhielt zuletzt 7.000,00 EUR brutto monatlich.

Die Einstellung des Klägers erfolgte vor folgendem Hintergrund: 1994 war der Beklagte 63 Jahre alt, verheiratet und kinderlos. Sein Ziel war es, sein Vermögen „in einem Stück“ zu erhalten. Diesen Willen hatte er bereits zusammen mit seiner Ehefrau mit einer Stiftung manifestiert. Auf seiner Suche nach einem Nachfolger, der die gewünschte Einheitlichkeit seines Vermögens gewährleisten sollte, gewann er den damals 30-jährigen Kläger (siehe Klägervorbringen im Ss. vom 28.5.2009 – S. 4, – Bl. 115 d.A.)

Symbolfoto: Bigedhar/Bigstock

Die Parteien schlossen am 22.09.1994 einen zunächst befristeten Arbeitsvertrag ab. In ihm wurde dem Kläger eine Verlängerung über den Tod des Beklagten bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres in Aussicht gestellt. 1998 vereinbarten die Parteien einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag, wonach sich das Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch bis zum 31.12.2002 verlängerte. Für die Zeit danach wurde eine Kündigungsfrist von 12 Monaten zum Jahresende vereinbart.

Im Juli 2002 gründete der Beklagte die K… Immobilien GmbH & Co. KG und die K… Immobilien GmbH. In die KG wurde ein Grundstück M… 2, 2… E… vom Beklagten eingebracht. Nach dem Gesellschaftsvertrag sollte diese Einbringung mit 1,8 Mio. EUR bewertet sein. Das Objekt erbringt monatliche Mieteinnahmen von EUR 17.000,–.

Am 18. November 2002 erfolgten vor dem Notar T… R… drei Beurkundungen:

Unter der Urk.-Rolle Nr. 3…/2002 gab der Kläger, nachdem zuvor in der Präambel auf die vorgenannten Gründungen und die Absicht des Beklagten, ihm unentgeltlich seine Anteile zu übertragen, Bezug genommen worden wa[…]


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