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Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankenversicherung – künftige ergotherapeutische und logopädische Behandlung

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 583/15 – Beschluss vom 21.10.2015

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 13. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Die Klägerin, die bei dem Beklagten krankenversichert ist, begehrt mit der Klage die Feststellung, dass der Beklagte auch künftig Aufwendungen für eine weiter durchzuführende Ergotherapie und Logotherapie zu erstatten hat. Nachdem die Klägerin im Dezember 2008 einen Schlaganfall erlitten hat, ist sie pflegebedürftig. Der Beklagte übernahm aufgrund dieses Versicherungsfalls seit Dezember 2008 bis zum 13. August 2014 Behandlungskosten für die Physiotherapie, Ergotherapie und Logotherapie.

Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 13. August 2014 mit, dass eine medizinische Indikation zur Fortführung der Logotherapie und Ergotherapie nicht mehr bestehe. Aufwendungen für krankengymnastische Behandlungen (Physiotherapie) zweimal pro Woche seien weiterhin erstattungsfähig.

Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte lehne zu Unrecht die beabsichtigten Behandlungen ab. Sowohl die Logopädie als auch die Ergotherapie seien medizinisch notwendige Behandlungen und seien insbesondere geeignet, einen Behandlungserfolg zu erzielen. Die weitere Behandlung liege auch hinsichtlich ihrer Art und Dauer im medizinisch notwendigen Rahmen. Es entstünden hierfür Kosten in Höhe von ca. 2.000,00 € monatlich, die zu finanzieren die Klägerin nicht in der Lage sei.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagte die Kosten für die Heilbehandlung der Klägerin, insbesondere die Kosten für die Fortführung der Logotherapie und die Ergotherapie, auch künftig zu übernehmen habe, sofern Leistungspflicht bestehe;

2. den Beklagten ferner zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2014 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat vorgetragen, die erhobene Feststellungsklage sei unzulässig. Er habe zu Recht die medizinische Notwendigkeit der Ergotherapi[…]


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