OVG Bremen – Az.: 1 LC 64/22 – Urteil vom 13.12.2022
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 11. November 2021 dahingehend abgeändert, dass eine erneute Entscheidung über den Antrag der Kläger vom 4. Dezember 2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zu erfolgen hat.
Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu 1. – 4. jeweils zu 1/12, die Klägerin zu 5. zu 1/6 und die Beklagte zu 1/2.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren ein straßenverkehrsbehördliches Einschreiten gegen eine in bestimmten Straßen bestehende Praxis des aufgesetzten Parkens auf den Gehwegen ohne dies gestattende Verkehrszeichen.