Oberlandesgericht Karlsruhe
Az.: 12 U 251/04
Urteil vom 12.04.2005
Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Az.: 6 O 85/01
Leitsatz:
Zum Nachweis eines Sturmschadens ist es nicht erforderlich, dass der Beweis für ein direktes Auftreffen einer Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 auf das versicherte Gebäude erbracht wird.
In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 03. März 2005 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26.05.2004 – 6 O 85/01 – im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu leisten für die am Gebäude Jugendhaus H aus dem Sturmschadensereignis vom 04.01.2001 / 05.01.2001 hervorgerufenen Schäden bei Achse 5 (Klagantrag f ) / Gebäudeteil D.).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten beider Rechtszüge tragen die Klägerin 80 % und die Beklagte 20 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Gebäudeversicherungsvertrag wegen Sturmschäden in Anspruch.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Gebäudes „Jugendhaus H“, eines Gebäudekomplexes, der im Jahr 1896/1897 in Fachwerkbauweise errichtet wurde. Am 05.01.2001 zeigte die Klägerin bei der Beklagten einen Sturmschaden an. Am 17.01.2001 fand eine Ortsbesichtigung dur[…]